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Urteil

Landwirte verlieren Klage gegen Naturschutzgebiete-Verordnung

Naturschutzgebiet mit Feuchtbiotop
am Mittwoch, 30.03.2022 - 11:07 (3 Kommentare)

Landwirte in Niedersachsen haben vergeblich gegen die Ausweisung von Naturschutzgebieten auf ihren Flächen geklagt.

Ein Normenkontrollverfahren gegen die Ausweisung von Naturschutzgebieten in der Ostheide ist aus Sicht der klagenden Landwirte überwiegend erfolglos verlaufen. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat den Anträgen der Landwirte, die Gebietsverordnung „Mittlere Dumme und Püggener Moor“ für unwirksam zu erklären, ganz überwiegend nicht stattgegeben.

Das Naturschutzgebiet umfasst 1.351 Hektar. Es umfasst das Püggener Moor, das Schreyahner Moor, die Köhlener Bachniederung, Gistenbecker und Bülitzer Moor sowie die Clenzer Bachniederung und die Dummeniederung. Teile davon stehen zudem als Fauna-Flora-Habitat-(FFH)- beziehungsweise Vogelschutz-Gebiete unter Schutz. Die Flächen der Landwirte liegen teilweise in diesen Schutzgebieten.

Richter sehen keine unverhältnismäßige Einschränkung der Landwirtschaft

Die klagenden Landwirte hatten moniert, der zuständige Landkreis Lüchow-Dannenberg habe das Naturschutzgebiet fehlerhaft abgegrenzt. Die Flächen seien falsch kartiert worden. Zudem würden die Bewirtschaftungsauflagen die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen unverhältnismäßig stark einschränken.

Das Gericht folgte der Argumentation nicht. Nach drei Urteilen der Richter vom 23. März 2022 (Az.: 4 KN 252/19, 4 KN 253/19 und 4 KN 254/19) war der Landkreis befugt, das Gebiet „Mittlere Dumme und Püggener Moor“ zum Naturschutzgebiet zu erklären. Das Gebiet sei im Sinne des § 23 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) schutzwürdig und schutzbedürftig.

Gegen die Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung der Grünlandflächen haben die Richter keine Bedenken, da die Flächen zum Erhalt, zur Entwicklung oder zur Wiederherstellung von Teilen des unter Schutz gestellten Gebiets geeignet und erforderlich seien.

Verbot zur Errichtung von Windkraftanlagen ist unwirksam

Im Gegensatz dazu ist nach Auffassung des OVG Lüneburg das in der Verordnung geregelte Flugverbot für unbemannte Drohnen und bemannte Luftfahrzeuge unwirksam, soweit es auf eine Zone von 500 m Breite außerhalb des Naturschutzgebiets ausgeweitet worden ist.

Für unwirksam erklärt wurde auch ein Verbot zu Errichtung von Windkraftanlagen in einer Entfernung bis zu 1.000 m von der Grenze des Schutzgebietes, soweit es sich um das EU-Vogelschutzgebiet 29 „Landgraben- und Dummeniederung“ handelt. Hier mangelte es nach Einschätzung der Richter an der durch das Landesnaturschutzrecht zwingend vorgeschriebenen zeichnerischen Darstellung der Verbotszonen in den zur Naturschutzgebiets-Verordnung gehörenden Karten.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.

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