Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Nachbarklage

Landwirtin siegt vor Gericht: Altenteilerhaus im Außenbereich erlaubt

Hand hält Modell-Haus vor einem unbebauten Grundstück.
am Samstag, 10.06.2023 - 05:30 (Jetzt kommentieren)

Eine Landwirtin erhält die Baugenehmigung für ein Altenteilerhaus im Außenbereich. Doch die Nachbarin klagt – und verliert vor Gericht. Das sind die Gründe.

Seit Juli 2021 bewirtschaftet eine studierte Landwirtin den Pensionspferdebetrieb ihrer Eltern im Vollerwerb. Die 51 Pensionspferde werden überwiegend von betriebseigenem Futter ernährt, das die Landwirtin auf 33 Hektar Ackerland anbaut. Mit ihrem Partner und ihren Eltern lebt sie in einem Haus auf dem Hof. 

Für ihre Eltern möchte die Landwirtin ein Altenteilerhaus bauen und beantragt das im Februar 2022 bei der Baubehörde. Sie erhält eine Baugenehmigung.

Das Grundstück, auf dem das Altenteilerhaus für die Eltern gebaut werden soll, befindet sich im Außenbereich. Ein Bauvorhaben im Außenbereich wird laut § 35 Abs. 1 BauGB dann erlaubt, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. 

Nachbarin klagt: Bauvorhaben diene nicht dem Betrieb

Die Nachbarin besitzt das westlich angrenzende Grundstück. Sie stellt die Privilegierung des Bauvorhabens in Frage und klagt. Dafür nennt sie mehrere Gründe. Das aktuelle Wohnhaus der Landwirtin, in dem sie auf zwei Etagen mit ihrem Lebensgefährten und ihren Eltern wohnt, sei groß genug für zwei Paare. Ein Altenteilerhaus sei aber laut § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur dann privilegiert, wenn „der Wohnbedarf des Altenteilers und seiner Familie nicht innerhalb vorhandener Gebäude erfüllt werden kann“.

Weiterhin muss das Altenteilerhaus laut BauGB „verkehrsüblich und dem Betrieb räumlich und funktional zugeordnet“ sein. Auch das stellt die Nachbarin in Frage. Die Eltern der Landwirtin arbeiteten gar nicht auf dem Hof mit, behauptet sie. Außerdem sei die Zufahrt zum Bauvorhaben über ihr Grundstück inakzeptabel. Gegen den Neubau spreche auch die Entwässerung. Sie befürchte Wasserrückstau und -überlauf auf ihrem Grundstück, denn die Kapazitäten der Bewässerung reichten nicht. Es käme schon seit 2004 regelmäßig zu Abflussschwierigkeiten, nachdem der Vater der Landwirtin Baumaßnahmen am Revisionsschacht vornahm, die „offensichtlich mangelhaft erfolgt“ seien.

AELF-Gutachten: Mitarbeit der Eltern sichert Existenz des Betriebes

Das Bauvorhaben ist privilegiert, erklärt hingegen das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Bayern (AELF) im Gutachten vom 7. April 2022. Das Altenteilerhaus diene dem landwirtschaftlichen Betrieb und sei daher privilegiert, also auch im Außenbereich zulässig. Zur Tradition eines landwirtschaftlichen Betriebes gehöre, dass mehrere Generationen auf dem Hof lebten, in gewissem Umfang mitarbeiteten und damit zum Erhalt des Betriebes beitrügen. Es diene folglich dem Betrieb, wenn die Eltern der Landwirtin an der Hofstelle wohnten. Sie seien in die Arbeitsabläufe eingebunden. Die Mithilfe der Eltern sichere die Existenz des Pensionspferdebetriebs.

Gericht gibt Landwirtin grünes Licht

Das Verwaltungsgericht Ansbach gibt der beklagten Landwirtin recht.  

Die Nachbarin stelle die Privilegierung laut § 35 BauGB in Frage. Diese Vorschrift solle aber die Natur schützen, nicht die Nachbarn. Es müsse also gar nicht geklärt werden, ob das Vorhaben privilegiert sei. Außerdem habe das Gutachten des AELF als Bestätigung einer fachkundigen Stelle Gewicht. Das Vorhaben sei also durchaus privilegiert (AN 3 S 22.02354).

Auf die Zufahrt zum Grundstück könne die Nachbarin sich nicht berufen, denn schon bisher verlief die Zufahrt zum Betrieb über ein Grundstück in ihrem Miteigentum. Durch den Neubau ändere sich an der Nutzung nichts.

Auch die Probleme der Abwasserableitung seien unbegründete Behauptungen. Der Kanalisations-Zweckverband habe mehrfach bestätigt, das Grundstück sei problemlos an die Kanalisation anschließbar. Rückstauprobleme könnten gar nicht beklagt werden, da das Grundstück der Nachbarin nicht direkt an das Baugrundstück angrenzt. Die Unterstellung, der Vater habe eine Entwässerungsleitung nicht sachgemäß angeschlossen, sei eine "Behauptung ins Blaue hinein".

Kommentare

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...