Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Direktvermarktung

Mess- und Eichrecht: Diese Ausnahmen gelten für Milchautomaten

am Montag, 10.07.2017 - 11:00 (Jetzt kommentieren)

Für Milchautomaten-Betreiber sollen bestimmte Vorschriften zum kürzlich beschlossenen Mess- und Eichrecht nicht gelten.

Betreiber von Milchtankstellen sollen von Vorgaben der EU-Messgeräterichtlinie ausgenommen werden. Der Bundesrat stimmte der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung am vergangenen Freitag nur unter der Maßgabe zu, dass bestimmte Aufzeichnungs- und Nachweispflichten für bereits betriebene Milchautomaten keine Anwendung finden.

Bestandsschutz für bestehende Milchautomaten

Für bereits in Betrieb genommene Milchautomaten sollen die Pflichten des neuen Mess- und Eichrechts für die übliche Abschreibungszeit solcher Geräte nicht gelten, spätestens aber bis Ende 2022. Die Geräte müssten zudem vor dem 31. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sein.

Dadurch würden kostenintensive Nachrüstungen vermieden, stellte die Länderkammer zur Begründung fest. Die heute auf dem Markt erhältlichen, zertifizierten Milchautomaten entsprächen ihren Angaben zufolge bereits den Anforderungen des Mess- und Eichrechts, so dass hier kein regulatorischer Handlungsbedarf mehr gesehen werde.

Die verkürzte Eichfrist von einem Jahr wäre laut Bundesrat aber auch für die neuen Milchautomaten unverhältnismäßig, weshalb nach seinem Willen hier weiterhin die Frist von zwei Jahren gelten solle.

Agrarminister Schmidt setzt sich für Ausnahmen ein

Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt begrüßte die Ausnahmeregelung für die Milchtankstellen ausdrücklich. Das Mess- und Eichrecht diene dem Vertrauensschutz sowie dem Verbraucherschutz. Aus diesem Grund müssten Ausnahmen von den Anforderungen des Mess- und Eichrechtswohl abgewogen werden, erklärte Schmidt.

Die vom Bundesrat beschlossene Ausnahme für Milchtankstellen werde den Bedürfnissen der Praxis insbesondere der kleineren Betriebe gerecht. Der Minister erklärte, er werde sich dafür einsetzen, dass dieser Maßgabebeschluss des Bundesrates im vorliegenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Mess- und Eichrechts entsprechend aufgenommen werde.

Mit Material von AgE

Milchtankstellen: Einstieg in die Direktvermarktung

Kommentare

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...