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Recht

Mindestlohn: Tipps für neue Arbeitsverträge

am Mittwoch, 01.04.2015 - 18:00 (Jetzt kommentieren)

Endlich ist klar, welche neuen Lohnbedingungen für Saisonarbeiter in der Landwirtschaft gelten. Wir sagen Ihnen, worauf Sie als Arbeitgeber beim Abschluss der Arbeitsverträge nun achten müssen.

Seit 2015 gilt der neue Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde. Allerdings gibt es für die Landwirtschaft und einige andere Branchen, die einen allgemeingültigen Mindestentgeldtarif geschlossen haben, eine dreijährige Übergangszeit. Die Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaft IG BAU haben nämlich einen Tarifvertrag ausgehandelt, der noch 2014 vom Bundesarbeitsministerium für allgemeingültig erklärt wurde. Er gilt für alle landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe, die in der SVLFG versichert sind. Gewerbliche Betriebe des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau gehören nicht dazu.
 

Das sind die Regeln, trotz Übergangszeit

Seit Januar 2015 gilt dabei ein Mindestentgelt von 7,40 Euro pro Stunde im Westen und 7,20 Euro pro Stunde  im Osten. In den Folgejahren steigen die Beträge an. Der gesetzliche Mindestlohn greift ab Januar 2018. Dennoch gilt:
  • Das tarifliche Mindestentgelt darf nicht unterschritten werden.
  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens nach sieben Tagen aufzuzeichnen.
  • Nach dem Mindestlohngesetz muss die Arbeitszeit nur für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte aufgezeichnet werden.
  • Die Löhne sind zum vereinbarten Termin, spätestens am Ende des Folgemonats zu zahlen.

Arbeitskonto erstellen

Wenn ein Arbeitszeitkonto zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart ist und monatlich nicht mehr als die Hälfte der vereinbarten Arbeitszeit auf das Arbeitszeitkonto eingestellt wird, ist eine Verschiebung der Fälligkeit bei der Lohnzahlung möglich.
 

Akkordlohn ist weiterhin möglich

Natürlich kann auch, wie bisher üblich, die Bezahlung nach Stücklohn vereinbart werden. Es muss nur gewährleistet sein, dass innerhalb des Abrechnungszeitraums im Durchschnitt das Mindestentgelt erreicht wird. Man kann davon ausgehen, dass der Abrechnungszeitraum der Kalendermonat sein wird. Wenn der Zoll prüft, ob das Mindestentgelt bezahlt wurde, wird der Lohn eines Kalendermonats durch die Anzahl der Arbeitsstunden geteilt. Sicher- heitshalber sollten Sie bei Akkordlohn auch den Abrechnungszeitraum im Arbeitsvertrag festlegen.

Für Sachbezüge gesonderten Vertrag abschließen

Grundsätzlich darf das Anrechnen von Sachbezügen nicht zur Unterschreitung des Mindestentgelts führen. Auf der Internetseite des Zolls ist zu lesen, dass laut Gewerbeordnung für den Bereich der Saisonarbeit eine Anrechnung möglich ist, wenn sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde und die Abzüge im Rahmen der Sachbezugswerte liegen. Außerdem dürfen die Abzüge den pfändbaren Teil des Arbeits- entgelts einer ledigen, nicht unterhaltspflichtigen Person nicht übersteigen. Diese Pfän- dungsfreigrenze liegt bis 30. Juni 2015 bei 1.049,99 Euro.

Zeitraum für kurzfristige Beschäftigung wurde verlängert

Der Zeitraum für eine kurzfristige Beschäftigung wurde ausgedehnt. Von 1. Januar bis 31. Dezember 2018 liegt eine kurzfristige Beschäftigung dann vor, wenn sie auf maximal drei Monate pro Kalenderjahr oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Ab 2019 gelten wieder zwei Monate oder 50 Arbeitstage.

Personalakten anlegen

Der Arbeitgeber hat laut Gesetz alle Unterlagen bereit zu halten, die ein Prüfer benötigt, um feststellen zu können, ob das Mindestentgelt gezahlt wurde. Deshalb sollten Arbeitgeber Arbeitnehmer eine Personalakte mit Arbeitsvertrag, Arbeitszeitnachweisen, Lohnlisten, Auszahlungsbelegen und eventuell einer Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto zu führen.

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