Natürlich kann auch, wie bisher üblich, die Bezahlung nach Stücklohn vereinbart werden. Es muss nur gewährleistet sein, dass innerhalb des Abrechnungszeitraums im Durchschnitt das Mindestentgelt erreicht wird. Man kann davon ausgehen, dass der Abrechnungszeitraum der Kalendermonat sein wird. Wenn der Zoll prüft, ob das Mindestentgelt bezahlt wurde, wird der Lohn eines Kalendermonats durch die Anzahl der Arbeitsstunden geteilt. Sicher- heitshalber sollten Sie bei Akkordlohn auch den Abrechnungszeitraum im Arbeitsvertrag festlegen.
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