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Der 31. Januar, an diesem Tag endet in der Regel die Sperrfrist für die Düngeausbringung. Landwirte dürfen wieder Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot und Mineraldünger bis zum 1. November auf das Ackerland beziehungsweise bis zum 15. November auf dem Grünland ausbringen. Es sei denn, der Boden ist gefroren oder wassergesättigt.
Genau das war Ende Januar in Mecklenburg-Vorpommern zumindest teilweise der Fall, wie das zuständige Landwirtschaftsministerium mitteilte. Folglich hatte die Behörde am Dienstag (4. Februar) in einer Pressemitteilung darüber informiert, dass die Sperrfrist für Dünger vorerst weiter gilt.
- MV: Boden gefroren, Sperrfrist für Gülle gilt weiter (4. Februar) ...
Gülle fahren nicht grundsätzlich verboten
Allerdings hat das Ministerium zwei Tage später seine Aussage korrigert, und es folgt die Klarstellung. Wie das Ministerium jetzt mitteilt, habe es die Ausbringung von Gülle, Jauche, Gärresten aus Biogasanlagen, Geflügelkot und Mineraldüngern nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist nicht grundsätzlich verboten.
Die Behörde habe mit der letzten Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass dort, wo der Boden noch gefroren oder aber wassergesättigt ist, eine Ausbringung nicht erfolgen darf. Insofern kann es durchaus möglich sein, dass regional die Voraussetzungen zur Gülle- und Gärrestausbringung zurzeit gegeben sind.
Das landwirtschaftliche Unternehmen müsse in Eigenverantwortung prüfen, ob der Boden auf seiner Fläche aufnahmefähig ist, um eine ordnungsgemäße Düngemittelausbringung zu rechtfertigen.
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