Wie die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) mitteilt, verzichten die Sortenschutzinhaber dann auf der sich aus der Sortenschutzrechtsverletzung ergebenden Rechtsfolgen für alle in der Vergangenheit liegenden Jahre. Im Rahmen dieser Sonderregelung werde für die zurückliegenden vier Wirtschaftsjahre lediglich die Nachbaugebühr berechnet.
"In der Landwirtschaft bestand lange Unsicherheit darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die Nachbauentschädigung zu zahlen ist. Im Sinne der Partnerschaft zwischen Pflanzenzüchtung und Landwirtschaft wird den Landwirten deshalb einmalig die Gelegenheit gegeben, ihren bisher nicht gemeldeten bzw. lizenzierten Nachbau nachträglich zu erklären", erklärt Dr. Carl-Stephan Schäfer, Geschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e. V. (BDP).
Landwirt muss von sich aus tätig werden
Mit dem sogenannten "Vogel-Urteil" (Entscheidung vom 25. Juni 2015, Rs. C-242/14) habe der EuGH im vergangenen Sommer klargestellt, dass Landwirte gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes (bzw. ihrer Vertreterin, der STV) verpflichtet sind, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie Nachbau betrieben haben, eine Nachbauentschädigung zu zahlen. Die Zahlungspflicht der Landwirte bestehe unabhängig davon, ob sie zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder eine Zahlungsaufforderung erhalten haben.
Der Landwirt sei verpflichtet, von sich aus tätig zu werden und die geschuldeten Nachbaugebühren zu zahlen. Zahlt der Landwirt seine Nachbauentschädigung nicht rechtzeitig,
- begehe er eine Sortenschutzrechtsverletzung und
- ist gesetzlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zum Schadenersatz verpflichtet.
- Außerdem mache er sich strafbar.
Kleinlandwirte sind von der Zahlungspflicht befreit, allerdings nicht von der Auskunftspflicht.
Hohes Risiko bei 'verhehltem' Nachbau
"Das wirtschaftliche Risiko bei "verhehltem" Nachbau kann beachtlich sein und steigert sich von Jahr zu Jahr. Die Sortenschutzinhaber können ihre Ansprüche wegen Sortenschutzrechtsverletzungen, soweit sie keine Kenntnis (bzw. grob fahrlässige Unkenntnis) der konkreten Verletzungshandlung hatten, nach dem deutschen Sortenschutzgesetz zehn Jahre und nach der europäischen Gemeinschaftssortenverordnung 30 Jahre vom Tag der Verletzungshandlung an geltend machen", erklärt Schäfer.
Landwirte können ihren Nachbau im Rahmen der rückwirkenden Selbstauskunft auf den von der STV aktuell verschickten Auskunftsformularen oder unter www.stv-bonn.de melden.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.