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Neue Regeln im Pflanzenschutz: Das sollten Sie wissen

am Donnerstag, 30.04.2015 - 12:11 (Jetzt kommentieren)

Ab November 2015 benötigen alle Anwender von Pflanzenschutzmitteln einen neuen Sachkundenachweis. Die Antragsfrist läuft nur noch bis 26. Mai. Wir haben die wichtigsten Regeln für Sie zusammengefasst.

Alle Anwender und Händler von Pflanzenschutzmitteln (PSM) sowie Pflanzenschutzberater müssen ab dem 26. November 2015 einen neuen Sachkundenachweis im Scheckkartenformat besitzen.
 
Die bisherigen Berufsabschluss- oder Prüfungszeugnisse werden nach Informationen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) dann ungültig. Der Stichtag für die Beantragung des neuen Nachweises ist der 26. Mai 2015.

Fortbildung ist Pflicht

Jeder Sachkundige ist verpflichtet, alle drei Jahre an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung zum Pflanzenschutz teilzunehmen. Die Teilnehmer erhalten im Anschluss daran eine Bescheinigung. Diese muss zusammen mit dem neuen Sachkundenachweis bei den Pflanzenschutzkontrollen vorgezeigt werden. Ab 2016 können Pflanzenschutzmittel (PSM) nur mit dem neuen Sachkundenachweis eingekauft werden.
 

Geräte werden alle drei Jahren kontrolliert

Seit Juli 2013 gilt ein Intervall von drei statt zwei Jahren für die Kontrolle der Pflanzenschutz-Geräte. Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind alle handgehaltenen und schulter- oder rückentragbaren Geräte wie Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen und  Rückenspritzgeräte. 

Kein Sachkundenachweis für 'einfache Hilfstätigkeiten' nötig

    Neu sind die "einfachen Hilfstätigkeiten". Dafür ist keine Pflanzenschutzsachkunde erforderlich, wenn sie von einer ausführlichen Anleitung und einer Aufsichperson gegeben ist. Zu einfachen Tätigkeiten gehören:
    • Die Verwendung von Legeflinten zur verdeckten Ausbringung von Rodentiziden zur Mäusebekämpfung im Freiland
    • Die Anwendung von Herbiziden mit Spritzschirmen in Verbindung mit Spritzgeräten mit Schlauchhaspeln in Raumkulturen
    • Die Verwendung von handgeführten Streichgeräten zur Unkrautbekämpfung im Grünland
    Alle übrigen Anwendungen von PSM für die berufliche Anwendung im Spritz-, Sprüh-, Streich-, Streu- und Gießverfahren zählen nicht zu den "einfachen Hilfstätigkeiten" und erfordern grundsätzlich die Anwendersachkunde im Pflanzenschutz.

    Aufzeichnungspflicht und Dauer

    Während der Schaderreger, gegen den die Pflanzenschutzmaßnahme durchgeführt wurde, nicht mehr dokumentiert werden muss, müssen Landwirte jetzt die entsprechende Kulturpflanze aufführen.
     
    Die  Aufzeichnungen müssen drei Jahre lang aufbewahrt werden. Für den Handel gilt eine fünfjährige Aufbewahrungspflicht für alle Belege zum PSM-Ein-und Verkauf.

    Regeln für die Aussaat von gebeiztem Saatgut

    Neu sind die Einschränkungen zur Aussaat von gebeiztem Saatgut: Die Aussaat darf nur dann erfolgen, wenn das für die Beizung verwendete Pflanzenschutzmittel zum Zeitpunkt der Aussaat in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU für das jeweilige Anwendungsgebiet noch zugelassen ist oder sich in der Aufbrauchfrist befindet.
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    Strenge Vorschriften für Importe von Pflanzenschutzmitteln

    Laut LWK Niedersachsen gibt es für den Import von PSM für den Eigenbedarf strengere Vorschriften. Der Landwirt muss dafür beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) einen Antrag auf Importgenehmigung stellen. Es gelten ähnliche Genehmigungsvoraussetzungen, wie für den professionellen Parallelimport. Eine Genehmigung wird ausschließlich für die Anwendung im Betrieb des Antragstellers erteilt.
     
    Illegale Importe: Um den deutschen PSM-Markt besser vor illegalen Importen zu schützen, wurden erstmals Straftatbestände im deutschen Pflanzenschutzrecht verankert. Für den Import und den Handel von PSM mit Anwendungsverbot oder mit nicht zulässigen Substanzen drohen bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe, bei gefälschten PSM sind es bis zu drei Jahren und bei irreführend gekennzeichneten PSM bis zu einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar.
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