Wie der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) mitteilte, sind künftig Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt genehmigungsfrei, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Hierunter fallen allerdings keine Ställe.
Dies gilt auch für ortsfeste Behälter bis 50 m³ Brutto-Rauminhalt und 3 m Höhe, außer wenn es sich um offene Behälter für Jauche und Flüssigmist handelt.
Genehmigungsfrei sind ab 1. Januar auch Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe. Damit sind neben Hochsilos eventuell auch Fahrsiloanlagen (Flachsilos und Silierplatten) ohne Größenbeschränkung gemeint.
Genehmigungsfrei bedeutet nicht ohne Auflagen
Die Rechtsexperten des WLV stoßen bei der Analyse der Landesbauordnung immer wieder auf Regeln, die Raum für Interpretationen lassen und Fragen aufwerfen. Vieles sei noch nicht endgültig geklärt, so der Verband.
Fest stehe jedoch, dass jeder Landwirt bei genehmigungsfreien Bauvorhaben verpflichtet sei, sich um alle anderen Belange, die das Bauvorhaben betreffen, zu kümmern. Die Genehmigungsfreiheit entbinde nicht von der Pflicht, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften an solche Anlagen einzuhalten. Dazu zählen unter anderem Auflagen der Unteren Landschaftsbehörde und der Unteren Wasserbehörde, Auflagen zu Emissionsschutz, Statik, Prüfstatik oder Anzeigepflicht nach AwSV. Der WLV empfiehlt, im Zweifel auf die Rechtsberatung des Verbandes zurückzugreifen und bei Unklarheiten vorab mit dem zuständigen Bauamt zu sprechen.
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