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Nullsteuersatz: Welche alten PV-Anlagen seit 2023 steuerfrei sind

Wer sich darüber geärgert hat, dass seine bereits installierte PV-Anlage von den Steuerbefreiungen ausgenommen ist, die seit 2023 gelten, sollte noch einmal überprüfen, ob dem wirklich so ist.
am Freitag, 08.09.2023 - 12:13 (Jetzt kommentieren)

Um die Energiewende voranzutreiben, hat die Bundesregierung zum Jahreswechsel Steuerbefreiungen für kleine PV-Anlagen eingeführt. Womit viele Betreiber von PV-Anlagen wohl nicht gerechnet haben: Vom Nullsteuersatz profitieren auch Altanlagen, für die beim Kauf die Vorsteuer geltend gemacht wurde.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat die Ampelkoalition die Ertragsteuer für Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW abgeschafft. Die Steuern entfallen für die Lieferung und Installation der Anlagen. Weil sich mit der Regelung auch der Vorsteuerabzug erledigt hat, wird darüber hinaus der selbst verbrauchte Strom nicht mehr besteuert.

Das bedeutet aber nicht, dass Altanlagen, für die die Vorsteuer noch geltend gemacht wurde, von den Steuerbefreiungen ausgeschlossen sind. Es gibt einen entscheidenden Kniff für Altanlagen, die unter den damaligen Bedingungen installiert wurden. Diesen erklärt das Beratungsunternehmen Ecovis.

Der Trick: Entnahme von PV-Anlagen aus Betriebs- ins Privatvermögen

Laut Ecovis-Steuerberaterin Monika Huber öffnet die Privatisierung von Anlagen mit bis zu 30 kW die Tür zur Steuerbefreiung. Das ist auch bei Anlagen möglich, für die die Vorsteuer beim Kauf geltend gemacht wurde und deshalb auf die Stromerlöse für fünf Jahre Umsatzsteuer gezahlt werden muss.
Voraussetzung für die Entnahme sei, dass der Betreiber das Wirtschaftsgut voraussichtlich zu mehr als 90 Prozent privat verwendet. Die Finanzverwaltung gehe von einer privaten Nutzung aus, wenn die PV-Anlage über eine Batterie verfügt oder wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 Prozent nahelegt. Dabei sei es ausreichend, den lokalen Strompreis der gezahlten Einspeisevergütung gegenüberzustellen. Ist die Einspeisevergütung niedriger, dann dürfe der Betreiber die Anlage mehrwertsteuerfrei entnehmen.
„Die ursprünglich erstatteten Vorsteuern müssen Anlagenbetreiber nicht ans Finanzamt zurückzahlen. Ab dem Zeitpunkt der Entnahme ist nur noch der ins Netz eingespeiste Strom zu versteuern“, erklärt Huber.

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