Ab 1. Januar 2020 will unser agrarheute-Leser zusätzliche Ackerflächen übernehmen. Der vorherige Pächter hat aktuell selbstbegrünte Brache darauf stehen und plant keinerlei Bodenbearbeitungs- oder Herbizidmaßnahmen. Demzufolge haben sich Unkräuter und besonders Quecken vermehrt. Im Pachtvertrag ist eine Übergabe "in Zustand ordnungsgemäßer Bewirtschaftung" festgeschrieben.
Leserfrage: Ist die Übergabe von unbearbeiteter, selbstbegrünter Brache ordnungsgemäß, oder müssen Bearbeitungs- oder Herbizidmaßnahmen durchgeführt werden?
Die Antwort des Experten
Laut Josef Deuringer, Fachanwalt für Agrarrecht, Kanzlei Meidert & Kollegen in Augsburg, ist der bisherige Pächter nicht verpflichtet Bodenbearbeitungs- oder Herbizidmaßnahmen vorzunehmen.
Die Regelung zur Rückgabe im Pachtvertrag scheint der gesetzlichen Regelung des § 596 BGB nachempfunden zu sein. Danach ist der Pächter verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht.
"Entgegen einer weit verbreiteten Meinung bedeutet dies gerade nicht, dass die Rückgabe etwa im gleichen Zustand wie bei Pachtbeginn erfolgen muss", sagt der Fachanwalt. Wenn man davon ausgehe, dass eine selbstbegrünende Brache während der Pachtzeit eine ordnungsgemäße Form der Bewirtschaftung darstelle, dürfe diese bis zum Ende der Pachtzeit beibehalten werden.
Als erstmals Fördermaßnahmen für eine Flächenstilllegung eingeführt wurden, habe die Rechtsprechung entschieden, dass auch eine solche Stilllegung eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtsache darstellen könne, so Deuringer. "Damit muss für die nunmehrige Form der selbstbegrünenden Brache gleiches gelten."
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