Ein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung oder das Verbot der Unterverpachtung berechtigt den Verpächter, das Pachtverhältnis fristlos zu kündigen. Einer solchen Kündigung vorausgehen muss jedoch stets eine Abmahnung (am Besten in Schriftform). Dadurch soll dem Pächter die Möglichkeit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern. In der Abmahnung ist dem Pächter eine angemessene Frist zur Änderung seines Verhaltens zu setzen und er ist darauf hinzuweisen, dass im Falle, dass er dieser Abmahnung keine Folge leistet, er mit einer Kündigung zu rechnen hat. Keiner Abmahnung bedarf es, wenn der Pächter schon von vorne herein erklärt hat, er werde sein Verhalten nicht ändern. Keiner Abmahnung bedarf es auch, wenn der Pächter seiner Hauptpflicht zur Zahlung des Pachtzinses nicht fristgerecht nachkommt. Hier kann im Regelfall bei Zahlungsverzug sofort fristlos gekündigt werden.
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