Der
Verpächter muss die Pachtsache in einem nutzungsfähigen Zustand erhalten. So müssen Gebäude den
öffentlichen Bauvorschriften entsprechen. Nach der gesetzlichen Regelung müssen gewöhnliche Ausbesserungen, - insbesondere bei der Betriebspacht - der Wohnungs - und Wirtschaftsgebäude, aber auch im Übrigen der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedungen der Pächter auf seine Kosten vornehmen. Die Abgrenzung zwischen den gewöhnlichen Ausbesserungen, die vom Pächter vorzunehmen sind und Maßnahmen der Erhaltungspflicht des Verpächters sind mitunter schwierig.
Gewöhnliche Ausbesserungen zahlt der Pächter:
- zum Beispiel bei Betriebspachten die Schönheitsreparaturen am Wohnhaus,
- das regelmäßige Anstreichen der Fenster,
- das Ersetzen verfaulter Weidezaunpfähle,
- das Säubern von Gräben,
- aber auch die Behebung von kleineren Sturmschäden und
- bauliche Reparaturen.
Außergewöhnliche Aufwendungen zahlt der Verpächter:
- zum Beispiel Erneuerungen im Falle eines Brandes oder
- eines durch den Sturm abgedeckten Daches.
Kommt der Verpächter diesen Pflichten nicht nach, so kann der Pächter seinerseits nach Abmahnung fristlos kündigen und Schadenersatzansprüche geltend machen.
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