Das teilte das Kartellamt heute (2.12.2020) mit Bezug auf eine Entscheidung der Bonner Richter (Az. 1 O 201/20) mit. Die BayWa hatte im März dieses Jahres auf Zahlung von rund 73 Mio. Euro Schadensersatz wegen vermeintlicher Amtspflichtverletzungen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gegen Großhändler von Pflanzenschutzmitteln geklagt.
Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, begrüßte den Richterspruch. „Der Vorwurf der BayWa ist unzutreffend und weit hergeholt“, sagte Mundt.
Die Entscheidung in erster Instanz ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Rechtsmittel eingelegt werden. Die BayWa AG teilte auf Anfrage von agrarheute mit, in Berufung zu gehen.
Geldbuße gegen acht Großhändler von Pflanzenschutzmitteln
Der Klage war ein Kartellverfahren des Bundeskartellamtes vorausgegangen, in dem im Januar 2020 Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 157 Mio. Euro gegen acht Großhändler von Pflanzenschutzmitteln und deren Verantwortliche – unter ihnen die BayWa – verhängt worden waren. Die Unternehmen hatten Absprachen über Preislisten, Rabatte und einige Einzelpreise beim Verkauf an Einzelhändler und Endkunden in Deutschland getroffen.
Sämtliche betroffene Großhändler, einschließlich der BayWa, hatten während des Verfahrens mit dem Bundeskartellamt kooperiert und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt. Alle verhängten Bußgelder sind mittlerweile rechtskräftig. Im Nachgang zu dem einvernehmlich beendeten Bußgeldverfahren hat die BayWa dann Amtshaftungsklage zum Landgericht Bonn erhoben.
Hinweis an möglichen Haupttäter "ermittlungstaktisch fernliegend"
Die BayWa warf dem Kartellamt einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Die Behörde habe zu Beginn der Ermittlungen drei Mitkartellanten auf einen anonymen Hinweis angesprochen und angeregt, den Vorgang intern aufzuklären und gegebenenfalls einen Kronzeugenantrag zu stellen. Die BayWa hatte diese Chance nach eigenen Angaben nicht bekommen.
Mundt nannte die Klage hingegen überraschend, da der konkrete Ablauf der Ermittlungen zuvor umfassend mit der BayWa erörtert worden sei, die BayWa ihre Kartellbeteiligung eingeräumt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt habe. Die BayWa sei in dem anonymen Hinweis auf das Kartell als treibende Kraft dargestellt und als einziges Unternehmen namentlich benannt worden. Insofern sei es „ermittlungstaktisch fernliegend“ gewesen, ausgerechnet die BayWa als mögliche Haupttäterin über den Hinweis zu informieren. Zudem hätte die BayWa jederzeit – wie jedes an einem Kartell beteiligte Unternehmen – die Möglichkeit gehabt, sich freiwillig von illegalen Taten zu distanzieren und bei der Kartellbehörde als Kronzeuge aufzutreten.
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