Ist bei Flächen, die an einen Photovoltaikbetreiber verpachtet sind, der Rückbau zum ursprünglichen Zustand vereinbart, kann der Landwirt nach der Pachtzeit die Landwirtschaft wieder fortführen. In diesem Fall ist die verpachtete Fläche weiterhin dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen. Somit darf sie nicht dem höher besteuerten Grundvermögen zugeordnet werden, sondern weiterhin dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.
Wird auf einer Landwirtschaftsfläche eine Photovoltaikanlage errichtet, erfolgt häufig eine Neuberechnung des Einheitswerts der Fläche. Dieser Wert ist für die Grundsteuer maßgebend. Denn der steuerliche Wert, der Einheitswert, wird abhängig von der Art des Grundstücks ermittelt. Für Grundstücke, die dem Grundvermögen zugerechnet werden, ist die höhere Grundsteuer B zu bezahlen.
Ecovis-Steuerberaterin Carmen Eibl rät Landwirten, ihren Einheitswertbescheid der verpachteten landwirtschaftlichen Fläche an einen Photovoltaikbetreiber zu prüfen, ob die Gemeinde die höhere Grundsteuer B von dieser Fläche erhebt, und gegebenfalls dagegen Einspruch zu erheben.
Praxisfall: Einspruch senkte Steuerlast
Ein Mandant der Ecovis hatte eine landwirtschaftliche Fläche mittels eines Gestattungsvertrags einem Freiflächenanlagenbetreiber überlassen. Das zuständige Finanzamt ordnete die Fläche im Einheitswertbescheid dem Grundvermögen zu. Dies hatte zur Folge, dass der Mandant eine deutlich höhere Grundsteuerzahllast begleichen musste. Durch seinen Einspruch könnte der Mandant seine Steuerlast senken.
Zum Tragen kam dabei ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Juli 2020: Dieser hatte entschieden, dass eine zur Ausbeute eines Bodenschatzes (Kies) verpachtete Fläche ihre Zuordnung zur Landwirtschaft nicht verliert. Dies setzt jedoch voraus, dass eine Rekultivierung und Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen ist. Dieser Denkansatz kann auch bei Freiflächenanlagen greifen, erklärt Ecovis und rät Landwirten, immer zu prüfen, ob ein Rückbau zum ursprüngliche Zustand vorgesehen ist. Den in diesem Fall sparen die Eigentümer bares Geld.
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