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Winterdienst

Recht für Winterdienstleister: Hierfür sind Sie haftbar

am Sonntag, 01.01.2017 - 07:00 (Jetzt kommentieren)

Wer mit seinem Schlepper als Winterdienstler anheuern will, sollte sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren. Das gilt im Schadensfall und diese Versicherungen machen Sinn

Das Dienstleistungsunternehmen Maschinenringe empfiehlt seinen Winterdienstleistern eine Haftpflichtversicherung und eine Unfallversicherung abzuschließen. Die Höhe der Versicherungssummen richtet sich nach den Vorgaben des Auftraggebers. Die Deutsche Bahn AG fordert zB. eine Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden in Höhe von 10 Millionen Euro.

Bei Schäden am Gerät

Für Schäden am Gerät haftet prinzipiell derjenige, der den Schaden verursacht hat. Das ist allerdings oft schwer nachweisbar, bzw oft gibt es auch keinen Verursacher, wenn im Winter höhere Gewalt im Spiel ist.  Deswegen empfiehlt sich, das Gerät ebenfalls Kasko zu versichern, erklärt Andrea Augustin von den Maschinenringen.

Bei Umweltschäden

Bei Schäden an der Umwelt (Bäume, Straße etc.) wäre es erforderlich, die eigenen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung zu prüfen. Oft sind Umweltschäden in einem gewissen Umfang mit abgedeckt. Wenn man allerdings in besonders gefährdeten Bereichen ( Wasserschutzgebieten ect. ) tätig ist, dann empfiehlt sich vielleicht sogar eine spezielle Umweltschadenversicherung.

Bei Unfällen durch Schneeräumung

Der Eigentümer eines Grundstücks trägt die Verkehrssicherungspflicht und ist damit in erster Linie verantwortlich für die ordnungsgemäße Schneeräumung. Er kann die Verkehrssicherungspflicht allerdings auch auf Dritte übertragen ( z. B. auf Hausmeister oder professionelle Winterdienstleister). Dann haftet der Dritte für Schäden oder Unfälle, aber auch nur, wenn er die Verkehrssicherungspflicht verletzt und den Winterdienst nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat. Wenn er diesen in angemessenen  Intervallen und entsprechend den Vorgaben der örtlichen Satzungen durchgeführt hat und trotzdem jemand ausrutscht, muss er nicht zwingend haften. Hier müsste dann durch Gerichte oder Gutachten geprüft werden, ob der Dienstleister seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat oder nicht.

 

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