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Direktvermarktung

Rechtsvorschriften für den Rohmilchverkauf mit Milchautomat

Milchautomat
am Dienstag, 05.09.2017 - 07:00 (Jetzt kommentieren)

Im Emsland sind vermutlich 2 Kinder durch den Verzehr nicht abgekochter Rohmilch erkrankt. Wer in den Direktverkauf von Rohmilch einsteigen will, sollte die rechtlichen Vorgaben für den Verkauf ab Hof mittels Milchautomat kennen.

Die Vermarktung von Rohmilch mit Verkaufsautomat muss beim Veterinäramt angezeigt werden. Außerdem müssen neue oder erneuerte Milchautomaten innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Inbetriebnahme der zuständigen Eichbehörde angezeigt werden. Die Eichfrist für Milchautomaten beträgt ein Jahr. Mindestens 10 Wochen vor Ende der Eichfrist muss die Eichung beim zuständigen Eichamt beantragt werden.

Kein Gewerbeschein nötig

Wird nur Milch angeboten (= Produkt der ersten Verarbeitungsstufe) zählt diese Vermarktung noch zur Landwirtschaft. Es muss dazu kein Gewerbe angemeldet werden.

Verkauf nur am Produktionsbetrieb

Rohmilch darf nur direkt im Milcherzeugungsbetrieb abgeben, nicht an einem anderen Ort, auch wenn dieser zum Betrieb gehört. Die Kühlkette darf nachweislich nicht unterbrochen werden

Teilnahme an Belehrung durch Gesundheitsamt

Für die Vermarktung von Rohmilch ab Hof müssen alle Personen, die den Milchautomaten befüllen und reinigen eine Erstbelehrung nach Infektionsschutzgesetz nachweisen. Eine jährliche Nachbelehrung ist erforderlich.

Milch darf nur einen Tag alt sein

Rohmilch, die über Milchautomaten ab Hof verkauft wird, darf nur am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden sein.

Hinweisschild zur Rohmilch

An der Abgabestelle muss der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ gut sicht- und lesbar angebracht sein.

Namensgebung: Markenschutz beachten

Die Begriffe „Milchtankstelle“ und "Milchzapfstelle" sind beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt und dürfen nur mit Einverständnis des Markeninhabers verwendet werden (kostenpflichtig).

Abfüllung und Getränkepulver sind nicht erlaubt

Eine weitere Verarbeitung der Rohmilch oder eine Abfüllung in Flaschen durch den Betrieb ist nicht erlaubt. Das Bereitstellen von Flaschen zum Abfüllen der Milch durch den Verbraucher ist jedoch möglich.

Das Angebot von abfüllbaren Flaschen mit portioniertem Getränkepulver zum Selbstmixen ist nicht erlaubt. Es stellt einen Anreiz dar, die Rohmilch unmittelbar und damit ohne das erforderliche Abkochen zu verzehren.

Straßenverkehrsrecht beachten

Milchautomaten, die in der Nähe einer Straße aufgestellt werden sollen, müssen die Vorgaben des Straßenverkehrsrechts einhalten. Auch die Werbung, z. B. durch Beschilderung, darf den Verkehrsfluss nicht stören. Bei der Planung sollte die Straßenverkehrsbehörde eingebunden werden.

Mit Material von LfL

Milchtankstellen: Einstieg in die Direktvermarktung

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