Rechtsanwalt Nordmann weist auch darauf hin, dass wer eine Einfriedung in einem Abstand von weniger als 0,6 Metern zur Grundstücksgrenze errichten, beseitigen oder wesentlich verändern will oder eine im Grenzbereich bestehende Einfriedung ersetzen möchte, muss das dem Nachbarn nach § 37 NNachbG anzeigen. Will sich dieser dann auf das Schwengelrecht berufen, ist er dann zu schnellem Handeln verpflichtet: Er muss unverzüglich, das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, die Einhaltung des Grenzabstandes von mindestens 0,6 Metern verlangen (Die Voraussetzungen von § 31 NNachbG sind dabei zu beachten).
Häufig wissen die Beteiligten nichts von der Anzeigepflicht aus § 37 NNachbG und die Mitteilung an den Nachbarn unterbleibt. Doch das Schwengelrecht ist in einem solchen Fall nicht schon dann verwirkt, weil eine unverzügliche Aufforderung, den Abstand einzuhalten, unterblieben ist. Im Gegenteil: Hat der Nachbar die Veränderung nicht angezeigt, kann der Grundeigentümer nach wie vor die Beseitigung einer neuen Einfriedung verlangen, binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach der Errichtung.
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