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Recht

Schwengelrecht: Hier darf fremde Fläche beansprucht werden

am Dienstag, 13.10.2015 - 14:53 (Jetzt kommentieren)

Wer von seinem Nachbarn die Einhaltung des Schwengelrechtes einfordert, muss seine Fläche landwirtschaftlich bewirtschaften. Die Land und Forst hat einen Experten zu den rechtlichen Details befragt.

Als Schwengel bezeichnet man den rund einen halben Meter breiten Querbalken, der früher an dem Geschirr eines Zugtieres befestigt worden ist, um dieses daran beispielsweise vor einen Pflug zu spannen. Um die volle Breite des Ackers bearbeiten zu können, war es in der Regel erforderlich, mit dem Zugschwengel die Grenze des eigenen Grundstücks zu überragen und das Nachbargrundstück mit dem Zugtier zu betreten.
 
Diese Problemmatik erforderte schon früh eine rechtliche Regelung. Das sogenannte Schwengelrecht hat noch heute Bedeutung. Rechtsanwalt Torsten Nordmann vom Landvolkkreisverband Hannover erklärt, wann das Schwengelrecht beachtet werden muss. 

Schwengelrecht ist heute im Nachbargesetz geregelt

In Niedersachsen findet sich laut Rechtsanwalt Nordmann das Schwengelrecht heute in § 31 des Niedersächsischen Nachbargesetzes (NNachbG) wieder. Es bezieht sich nur noch auf den Abstand von Einfriedungen zur Grenze. Was grenznahe Anpflanzungen oder andere grenznahe Errichtungen betrifft, enthält das NNachbG dazu speziellere Vorschriften.

Schwengelrecht beschränkt sich nicht nur auf Ackerbau

Derjenige, der von seinem Nachbarn die Einhaltung des Schwengelrechts einfordert, muss das eigene Grundstück außerdem landwirtschaftlich nutzen, erklärt Rechtsanwalt Nordmann weiter. Unter Landwirtschaft fallen insbesondere der Ackerbau, die Weide- oder Wiesenwirtschaft sowie die Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Das Schwengelrecht beschränkt sich deshalb nicht bloß auf die ackerbauliche Nutzung von Flächen.
 
 

Es besteht Anzeigepflicht

Rechtsanwalt Nordmann weist auch darauf hin, dass wer eine Einfriedung in einem Abstand von weniger als 0,6 Metern zur Grundstücksgrenze errichten, beseitigen oder wesentlich verändern will oder eine im Grenzbereich bestehende Einfriedung ersetzen möchte, muss das dem Nachbarn nach § 37 NNachbG anzeigen. Will sich dieser dann auf das Schwengelrecht berufen, ist er dann zu schnellem Handeln verpflichtet: Er muss unverzüglich, das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, die Einhaltung des Grenzabstandes von mindestens 0,6 Metern verlangen (Die Voraussetzungen von § 31 NNachbG sind dabei zu beachten).
 
Häufig wissen die Beteiligten nichts von der Anzeigepflicht aus § 37 NNachbG und die Mitteilung an den Nachbarn unterbleibt. Doch das Schwengelrecht ist in einem solchen Fall nicht schon dann verwirkt, weil eine unverzügliche Aufforderung, den Abstand einzuhalten, unterblieben ist. Im Gegenteil: Hat der Nachbar die Veränderung nicht angezeigt, kann der Grundeigentümer nach wie vor die Beseitigung einer neuen Einfriedung verlangen, binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach der Errichtung.

Fazit

Derjenige, der das Schwengelrecht ausübt, muss laut Rechtsanwalt Nordmann beachten, dass er fremden Grund und Boden in Anspruch nimmt. Der vom Nachbarn freizuhaltende Grenzstreifen darf betreten oder befahren werden. Doch es handelt sich nach wie vor um fremdes Eigentum - und damit sollte schonend umgegangen werden. Nicht zuletzt, weil mit der Ausübung des Schwengelrechts für den Nachbarn eine Eigentumsbeschränkung verbunden ist, die er entschädigungslos hinnehmen muss.
 
Die fremde Fläche in Anspruch zu nehmen, ist nur erlaubt, um die eigene Fläche ordnungsgemäß bewirtschaften zu können. Nicht gestattet ist es, das fremde Land zu nutzen, um eine andere Fläche zu erreichen, Gegenstände zu lagern oder dort Vieh zu tränken.

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