Ob bei der Beschäftigung von Saisonarbeitern die geltende Zeitspanne nicht überschritten wurde, nahm bisher die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung genau unter die Lupe. Mindestens für die letzten vier Jahre hat die Rentenversicherung sichergestellt, dass die von Saisonarbeitern geleisteten Arbeitstage die maximale Beschäftigungsdauer nicht sprengten.
Gingen die Saisonarbeiter im laufenden Jahr bereits einer oder mehreren weiteren kurzfristigen Beschäftigungen nach und sprengten dadurch das zulässige Pensum, wurden nachträglich Sozialversicherungsbeiträge fällig. Dieses Problem hat der Gesetzgeber im letzten Jahr beseitigt.
Mehr Transparenz über vorangegangene Beschäftigungen
In der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber zunächst die Zeitgrenzen auf 115 und anschließend auf 102 Arbeitstage ausgeweitet. Für die Erntezeit in diesem Jahr steht eine solche Ausweitung noch aus, sodass zum jetzigen Zeitpunkt von der regulären 70-Tage-Regelung ausgegangen werden muss.
Fest stehen jedoch bereits die neuen Informationspflichten, die für Landwirte von Vorteil sind, weil sie das Problem mit den Nachzahlungen lösen. Wie das Beratungsunternehmen Ecovis mitteilt, müssen Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2022 bei der Anmeldung des Minijobbers der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) mitteilen, wo die Saisonkraft krankenversichert ist. Die Minijob-Zentrale gibt daraufhin eine Rückmeldung über weitere aktuelle oder im laufenden Kalender bereits erfolgte kurzfristige Beschäftigungen des Saisonarbeiters.
„Diese neue Regelung ist positiv für Landwirte. Der Personaleinsatz wird dadurch planbarer, und die Arbeitgeber können sich sicher sein, dass der Sozialversicherer später keine Nachzahlungen fordert“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Adelheid Holme.
Je nach Anzahl der Arbeitstage können hohe Sozialversicherungsbeiträge anfallen
Stellt die Einzugsstelle jedoch fest, dass es bereits eine weitere kurzfristige Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr gegeben hat, die zum Überschreiten der Zeitgrenze führt, muss die Arbeitskraft laut Ecovis ab dem Zeitpunkt der Rückmeldung sozialversicherungspflichtig angemeldet werden. Das führt wegen der zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu hohen Kosten.
Holme rät Betriebsleitern, sich über den Saisonarbeitsvertrag abzusichern und sie überprüfen zu lassen. So solle vertraglich geregelt werden, dass der Betrieb sich von der Arbeitskraft trennen kann, wenn der Beschäftige zu Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht angibt, ob er sich im laufenden Jahr schon in einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis befand.
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