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Ratgeber

So versteuern Sie als Landwirt die Einnahmen für Ausgleichsflächen

Grünlandbewirtschaftung aus Vogelperspektive
am Donnerstag, 04.11.2021 - 15:55 (1 Kommentar)

Bekommt ein Landwirt von seiner Gemeinde Geld für Ausgleichsmaßnahmen, weil er auf einer Fläche Naturschutz betreibt, muss er den Gewinn versteuern. Da sich hier die Regeln geändert haben, sollten Sie prüfen, was jetzt für Ihren Betrieb gilt.

Bisher konnten 13a-Betriebe, die Geld dafür bekommen haben, dass sie Flächen im Sinne des Naturschutzes pflegen und bewirtschaften, bei der Versteuerung des Gewinns auf den Grundbetrag pro Hektar zurückgreifen. Dieser beträgt nach wie vor 350 Euro, allerdings kann er für die Ausgleichsflächen nicht mehr angesetzt werden. Stattdessen müssen die Einnahmen jetzt gesondert versteuert werden, erklärt Ecovis-Steuerberater Armin Fottner.

Sowohl 13a-Betriebe als auch Betriebe mit Einnahmenüberschussrechnung sind von der Versteuerung betroffen, wenn sie eine Fläche versiegeln und dafür gegen Bezahlung eine Ausgleichsfläche bewirtschaften. Über Ersatzflächenpools soll dann kompensatorisch für Naturschutz gesorgt werden.

Einnahmen müssen nicht sofort versteuert werden

Zahlt die Gemeinde dem Landwirt im Voraus einen Betrag für einen Zeitraum von über fünf Jahren, kann die Einnahme über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt werden. Das war für Landwirte mit Einnahmenüberschussrechnung bisher nicht möglich. Sie mussten den gesamten Gewinn sofort versteuern. Wegen des Progressionseffekts des Steuersatzes war damit laut Fottner eine einmalige Steuermehrbelastung verbunden, die sich auf den Betrieb ungünstig ausgewirkt hat. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2019 ermöglicht nun eine Verteilung der Einnahme über mehr als fünf Jahre. Durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11. Oktober 2021 wird dieses Urteil umgesetzt. Voraussetzung dafür ist, dass dem Landwirt die Flächen für einen bestimmten Zeitraum überlassen werden.

Während sich für Betriebe mit Einnahmenüberschussrechnung also ein Vorteil ergibt, müssen 13a-Betriebe auf ein Begleichen über den Grundbetrag pro Hektar verzichten, sodass sich für sie eine Verschlechterung ergibt. Allerdings können auch die 13a-Betriebe, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, die Einnahmen über mehrere Jahre verteilen.

Grund: Fläche gilt nicht mehr als selbst bewirtschaftet

Wie Fottner erläutert, werden die Zahlungen aus der Flächenüberlassung von der Finanzverwaltung als zusätzliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung behandelt. Dass das für 13a-Betriebe nicht mehr über den Grundbetrag abgegolten wird, liege daran, dass keine eigene Bewirtschaftung mehr zugrunde gelegt wird.

Zur Verdeutlichung der neuen Rechtslage führt der Ecovis-Steuerberater folgendes Beispiel an: „Ein Landwirt bekommt im Jahr 2022 von einer Gemeinde 50.000 Euro für eine Ausgleichsmaßnahme. Für das Geld muss er 20 Jahre lang die naturschutzrechtlichen Auflagen einhalten und die Flächen pflegen. Nach der Neuregelung muss er bis 2041 pro Jahr nur 2.500 Euro versteuern. Früher hätte das Finanzamt bereits 2022 die vollen 50.000 Euro als Gewinn [für Betriebe mit Einnahmenüberschussrechnung] angesetzt.“

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