Auf das Vierfache der Z-Lizenzgebühr belief sich der Schadenersatz, den die STV vom Landwirt forderte. Sie berief sich auf die EU-Verordnung (EG) 1768/95, die bei Verstoß das Vierfache des Durchschnittsbetrags der Lizenzgebühr als Grundlage für eine Ersatzpflicht heranzieht.
Doch aus Sicht des EuGH verstößt diese Regelung gegen die Basisverordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz. Zunächst beschäftigte sich das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit dem Fall. Die Richter aus Rheinland-Pfalz wandten sich an den EuGH.
Landwirte könnten Schadenersatzzahlungen wiederbekommen
Pflanzenzüchter dürften keinen Schadenersatz verlangen, der oberhalb der einfachen Z-Lizenz liegt, so der EuGH. Höhere Forderungen seien eine rechtswidrige Überkompensation. Allerdings dürfe kein weitergehender Schaden für das Pflanzenzuchtunternehmen nachgewiesen werden.
Die Interessengemeinschaft Nachbau (IGN) und die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) fordern nun die Pflanzenzuchtunternehmen dazu auf, Klageverfahren gegen landwirtschaftliche Betriebe zu stoppen. Außerdem sollten die Pflanzenzüchter den Schadenersatz, den Landwirte geleistet haben, an die Landwirte zurückzahlen. Wie die IGN und AbL in einer Presseinformation mitteilen, könnten Betriebe die Beträge zumindest dann zurückfordern, wenn sie ihn nur unter Vorbehalt gezahlt hatten.
IGN und AbL werten das Urteil des EuGH als Erfolg.
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