Über die Novelle des § 35 Baugesetzbuch und die möglichen Konsequenzen für bauwillige Tierhalter sprach Peter Spandau, Baurechtsexperte von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Zunächst schilderte er die derzeitige Rechtslage. Will ein Landwirt im Außenbereich einen neuen Stall bauen oder einen bestehenden erweitern, muss er zunächst klären, ob sein Betrieb einen der sogenannten Privilegierungstatbestände erfüllt. Man unterscheidet:
- Landwirtschaftlich privilegierte Vorhaben bei ausreichender Futterfläche: Ein Betrieb muss in Abhängigkeit vom Tierbestand eine Mindestfutterfläche vorhalten, um einen Stallbau im Außenbereich landwirtschaftlich privilegiert (nach § 35 (1) Nr. 1 Bau-Gesetzbuch) durchführen zu können. In der Schweinehaltung liegt dieser Wert zum Beispiel bei 40 Hektar für 1.000 Mastplätze. Durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft kommt es insbesondere in der Schweine- und Geflügelhaltung und deshalb in veredlungsstarken Regionen immer häufiger vor, dass dieser Wert, die sogenannte Futterflächenrestriktion, nicht eingehalten werden kann.
- In dem Fall greift ein weiterer Privilegierungstatbestand laut § 35 (1) Nr.4 Baugesetzbuch: Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich auch dann zulässig, wenn es wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Derart privilegiert sein können beispielsweise Veredlungsbetriebe, die das Futter für den eigenen Tierbestand größtenteils zukaufen.
In Nordwestdeutschland, aber auch in den neuen Bundesländern, sei es Gang und Gäbe, über den Privilegierungstatbestand laut § 35 (1) Nr.4 Baugesetzbuch Stallbauten im Außenbereich zu genehmigen, erläuterte Peter Spandau. Das habe zur Folge, dass der Viehbesatz in bestimmten Regionen in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen sei. Die Kritik an dieser Regelung wurde immer lauter, eine Gesetzesänderung gefordert. Im Februar des Jahres wurde eine solche Änderung in einem Referentenentwurf für die Baugesetzbuch-Novelle 2012 vorgelegt. Die Anhörung zur Gesetzesnovelle folgte im März. Wesentliche Änderungen sind jetzt nicht mehr zu erwarten, die Verabschiedung ist jedoch noch nicht erfolgt.
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