In unserem Artikel "Diese land- und forstwirtschaftlichen Maschinen sind von der Steuer befreit" haben wir berichtet, dass Fahrzeuge, die zu bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind.
Der Leser Stefan stellte uns eine Frage auf facebook zu dem Thema: "Darf ich Anhänger mit grünem Kennzeichen anhängen, wenn ich diesen für/im Auftrag eines Land- beziehungsweise Forstwirtes einsetze, oder der Anhänger lediglich mit 25 km/h gefahren wird?"
agrarheute hat bei Klaus Salzsieder, Fachsprecher Finanzkontrolle Schwarzarbeit von Zoll nachgefragt. Seine Antwort lesen Sie im Folgenden.
Das antwortet der Experte
"Nur solche Anhänger sind als land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge nach § 3 Nr. 7 KraftStG steuerbefreit, die hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen mitgeführt werden. Hinter anderen Kraftfahrzeugen als Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen) oder Sonderfahrzeugen, insbesondere hinter LKW und PKW mitgeführte Anhängern können diese nur dann steuerbefreit mitgeführt werden, wenn es sich bei den Anhängern um einachsige Kraftfahrzeuganhänger (ausgenommen Sattelanhänger) handelt.
- Anhänger mit zwei Achsen, deren Achsabstand weniger als einen Meter beträgt, gelten dabei als einachsig (eine Doppelachse). Des Weiteren fallen auch Kraftfahrzeuganhänger darunter, die selbst als Sonderfahrzeuge anerkannt sind. Jedoch ist die Befreiung des Anhängers nicht davon abhängig, dass die Zugmaschine beziehungsweise das Sonderfahrzeug, hinter der bzw. dem er mitgeführt wird, ebenfalls steuerbefreit ist.
- Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sind bereits nach § 3 Nr. 1 KraftStG im Rahmen der zulassungsfreien Fahrzeuge von der Steuer befreit, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden.
Im Speziellen ist der Befreiungstatbestand des § 3 Nummer 7 Buchstabe a KraftStG nur dann erfüllt, wenn die Fahrzeuge in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden. Handelt es sich nicht um einen solchen Betrieb, ist keine Steuerbefreiung möglich. Bei der Anwendung des § 3 Nummer 7 Buchstabe a KraftStG kommt es nicht auf die Halterinnen- bzw. Haltereigenschaft, sondern nur auf die Verwendung der Fahrzeuge an. Das heißt, es ist nicht notwendig, dass die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, in dem die Fahrzeuge verwendet werden, zugleich auch deren Halterin beziehungsweise Halter ist."
Mehr Infos gibt es beim Zoll ...
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