Im vorliegenden Fall hat ein Landwirt der Gemeinde erlaubt, auf einer seiner Flächen in rund vier Metern Tiefe einen Kanal für Regenwasser zu verlegen. Die Dienstbarkeit wurde im Grundbuch eingetragen. Der Landwirt erhielt eine Entschädigung von der Gemeinde.
Das Finanzamt stufte die Erlöse des Landwirts aus der Dienstbarkeit jedoch als Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung ein, die bei der pauschalen Gewinnermittelung nach § 13a Einkommensteuergesetz nicht mit dem Grundbetrag abgegolten sind. Gegen diese zusätzliche Versteuerung wehrte sich der Landwirt rechtlich.
In tieferen Lagen beginnt das Private
Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Klage jedoch abgewiesen, wie die Steuerberatung Ecovis mitteilte. Die Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung sind nach Auffassung des Gerichts nicht dem Betrieb, sondern dem Landwirt privat zuzurechnen.
Denn die Richter sind der Meinung, dass die tieferen Bodenschichten nicht mehr zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören. Damit liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, die gesondert zu versteuern sind (Urteil vom 19. September 2018, Aktenzeichen 9K325/17).
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