Laut
Mindestlohngesetz steht der Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen im Vordergrund, und nicht die Arbeitsleistung. "Bereits aus der Stellenausschreibung sollte klar hervorgehen, dass das Praktikumsverhältnis auf die Wissensvermittlung abzielt", rät WWS-Anwältin De Conno. Überwiegt hingegen der wirtschaftliche Nutzen für das Unternehmen, wird aus dem
Praktikum schnell ein verdecktes Arbeitsverhältnis. Die Gefahr: Die Mindestlohnbefreiung entfällt. Unternehmen sollten von Praktikanten Lernpläne und Tätigkeitsberichte schreiben lassen, die den Bildungscharakter des Praktikums belegen. So können Unternehmen kritischen Nachfragen der Finanzbehörden begegnen. Auch ohne Mindestlohn haben Praktikanten Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Richtschnur sind die jährlich vom Bundesinstitut für Berufsbildung veröffentlichten Ausbildungsvergütungen.
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