Die Bestellung von Erbbaurechten an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und die anschließende Bebauung führt zu einer Entnahme der Grundstücke, wenn die endgültige Nutzungsänderung mehr als 10 Prozent der Gesamtfläche des Betriebs betrifft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Steuerpflichtige im Fall der Verpachtung seines landwirtschaftlichen Betriebs ein Wahlrecht, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe behandeln will und damit die Wirtschaftsgüter seines Betriebs unter Auflösung der stillen Reserven in sein Privatvermögen überführt oder ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen und daraus betriebliche Einkünfte erzielen will.
Die Erklärung einer Betriebsaufgabe kann danach nicht darin gesehen werden, dass die Einkünfte aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen nicht entsprechend erklärt wurden. Eine Betriebsaufgabe kann nicht deshalb davon abgeleitet werden, dass das Finanzamt nicht zur Abgabe entsprechender Feststellungserklärungen aufgefordert hat, sagen Steuerberater.
10-Prozent-Flächengrenze bei außerlandwirtschaftlicher Nutzung

Die Flächen eines Hofs bleiben solange Betriebsvermögen, wie sie ein Landwirt selbst bewirtschaftet. Zur Selbstbewirtschaftung gehört auch die Verpachtung zu landwirtschaftlichen Zwecken. Sobald aber eine außerlandwirtschaftliche Nutzung stattfindet, greift die 10-Prozent-Flächengrenze. Unabhängig von der Höhe der außerlandwirtschaftlichen Einnahmen bleiben die Flächen weiterhin im landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die nutzungsgeänderte Fläche nicht mehr als 10 Prozent der Gesamtbetriebsfläche umfasst, sagen die Agrar-Steuerberater von ecovis.
Während bei der Bebauung mit Wohnungen und Gewerbeeinheiten normalerweise die 10-Prozent-Grenze unproblematisch ist, kann es bei der Bestellung einer größeren Anzahl von Erbbaurechten eng werden, heißt es weiter. Bei der Nutzungsänderung von Landwirtschaftsflächen müssen Landwirte nicht nur bei der Bestellung von Erbbaurechten, sondern auch bei Vermietungen und Verpachtung stets prüfen, ob die 10-Prozent-Aufgriffsgrenze anwendbar ist und sich einhalten lässt.
„Hier muss man wissen, dass nicht jede außerlandwirtschaftliche Nutzung ein Problem ist. Geht die Fläche nicht endgültig für die landwirtschaftliche Nutzung verloren, müssen Landwirte die 10-Prozent-Grenze nicht beachten. Das ist zum Beispiel bei der Verpachtung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen oder als Golfplätze der Fall“, sagt die ecovis-Steuerberaterin Karin Merl.
Fallbeispiel: Landwirt verliert und muss Steuern nachzahlen

Ein Landwirt hat verschiedene Grundstücke veräußert, die er zuvor im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinem Vater erhalten hatte und die mit Erbbaurechten belastet waren. Die Grundstücke wurden Bauland und daher mit einem hohen Gewinn veräußert. Das Finanzamt ordnete die veräußerten Erbbaurechtsgrundstücke dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zu und errechnete einen entsprechend hohen Veräußerungsgewinn. Der Landwirt erhob hiergegen Klage.
Das Finanzgericht/FG Münster wies die Klage des Landwirts ab (Urteil vom 9.4.2019, 2 K 397/18 E). Wie das Finanzamt, zählte das FG die Grundstücke weiterhin zum Betriebsvermögen des Landwirtschaftsbetriebs. Der Landwirt tappte hier angesichts des Fehlens einer schlüssigen Entnahmeerklärung in die Steuerfalle. Sowohl der Landwirt als auch sein Vater sind fälschlicherweise davon ausgegangen, dass eine bloße Zurückhaltung der Baulandgrundstücke vom Landwirtschaftsbetrieb in der Weise, dass die Flächen nicht mehr bewirtschaftet wurden, für eine Überführung in das Privatvermögen genügen würde.
Die bloße Zurückhaltung bestimmter Acker- oder Grünflächen, die Baulandflächen geworden sind, führt jedoch in keinem Fall zu einer Zwangsentnahme, solange eine Betriebsfortführung, wenn auch in verkleinerter Form, möglich bleibt, sagen Steuerberater. Landwirtschaftsflächen verlieren nur dann ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen, wenn sie durch eine Entnahme gelöst werden. Hierbei müssen seitens des Landwirts ein Entnahmewille und eine Entnahmehandlung erkennbar sein. Eine solche Entnahmehandlung sah das FG Gericht Münster auch nicht darin, dass der Landwirt die Erbbauzinsen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt hat. Hierin sah das FG vielmehr eine unrichtige Einkommensteuererklärung.
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