Veräußert ein Landwirt Grund und Boden, so kann er den Gewinn innerhalb von 4 Jahren steuerfrei auf eine vergleichbare Neuanschaffung übertragen. Das besagt § 6b des Einkommensteuergesetzes, die sogenannte 6b-Rücklage.
Der Fall: Reinvestition in bebaute Grundstücke
Im Streitfall wollte ein Landwirt im Rahmen eines Grundstücktauschs reinvestieren. Die betreffenden Grundstücke waren verpachtet und mit einem Seniorenzentrum samt Parkflächen bebaut. Es stellte sich die Frage, um welche Vermögensart es sich bei den Grundstücken handelt. Denn nur in notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen darf mit der 6b-Rücklage steuerfrei reinvestiert werden.
Notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen?
Das Gericht definiert die beiden Vermögensarten wie folgt:
- Notwendiges Betriebsvermögen: Dabei handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die Landwirte unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke nutzen. Sie sind objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt.
- Gewillkürtes Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter sind dann willkürbar, also sowohl privat als auch betrieblich nutzbar, wenn sie in einem objektiven Zusammenhang zu dem Betrieb stehen.
Das Urteil
Im Ergebnis kommt es auf die Nutzung an, berichtet das Steuerberatungsunternehmen Ecovis. Durch die Bebauung wird im Streitfall die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks jetzt oder in Zukunft ausgeschlossen. Folglich ist es dem Privatvermögen zuzuordnen. Die 6b-Rücklage ist in diesem Fall nicht anwendbar.
„Mit Hilfe des 6b können Unternehmen ihre Firmenstruktur sinnvoll anpassen, da sie eine Substanzbesteuerung des Anlagevermögens zunächst umgehen“, sagt Steuerberaterin Julia Schuster von Ecovis. „Die Details zur 6b-Rücklage sind extrem kompliziert. Die Rücklage hilft Unternehmen aber gerade jetzt in Zeiten der Krise enorm, weil sich ein Liquiditätsvorteil erzielen lässt. Wir raten Landwirten aber, sich vor einem Grundstücksverkauf steuerlich beraten zu lassen“.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.