Damit werden die über 300 Mio. Euro an Strafzahlungen, die deutsche Milchviehhalter wegen der Überlieferung ihrer Referenzmenge im letzten Quotenjahr 2014/15 leisten mussten, nicht an die überproduzierenden Erzeuger zurückfließen.
Gegen die Festlegung der Strafzahlung hatten zahlreiche Betroffene geklagt. Sie hatten argumentiert, dass es mit der Aufhebung der EU-Milchabgabevorschriften ab dem 31. März 2015 keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe mehr gebe. Das Finanzgericht Hamburg hatte diese Klagen im September 2016 bereits abgewiesen. Dem Hamburger Urteil ist der Bundesfinanzhof nun gefolgt. Der BFH-Beschluss vom 13. Juli 2017 (VII R 29/16) wurde heute veröffentlicht.
Rückwirkende Festlegung war rechtens
Die Milchmarktordnung erlaubte bekanntlich seit 1984 nur Milchlieferungen im Rahmen einer für jeden Erzeuger festgelegten Menge. Für Lieferungen oberhalb der Referenzmenge war eine Abgabe vorgesehen.
Der BFH stellt in seinem Beschluss fest, ab einem bestimmten Zeitpunkt außer Kraft getretene Rechtsvorschriften könnten gleichwohl auf zurückliegende Zeiträume anwendbar bleiben. Entscheidend sei, ob die EU-Vorschriften im Milchwirtschaftsjahr 2014/15 anwendbar gewesen seien. Da dies der Fall gewesen sei, könne die Milchabgabe auch noch nach dem 31. März 2015 festgesetzt werden.
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