Tierschützer und deren Vereinigungen haben keinen Anspruch auf Einsicht in Akten über einen Schweinezuchtbetrieb, die eine Tierschutzbehörde führt. Ebenso sind Tierschützer auch nicht am entsprechenden Verwaltungsverfahren zu beteiligen. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG) hervor.
Laut OVG Münster könne sich die Tierschutzvereinigung nicht auf das TierschutzVMG berufen. Zum einen vermittelte dieses Gesetz für die Zeit seiner Geltung einem anerkannten Tierschutzverein keine Ansprüche auf Akteneinsicht oder auf Beteiligung an Verwaltungsverfahren. Zum anderen sei das TierschutzVMG mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten. Die Befristung der Geltungsdauer des Gesetzes sei wirksam. Insbesondere sei sie mit höherrangigem Recht vereinbar.
Die Staatszielbestimmung in Art. 20a GG begründe keine Verpflichtung für den Gesetzgeber, eine Verbandsklage oder Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereinigungen einzuführen oder beizubehalten. Die Tierschutzvereinigung habe auch nicht auf einen Fortbestand des TierschutzVMG vertrauen können, weil es von Anfang an befristet gewesen sei. Auch aus allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht ergäben sich die von der Tierschutzvereinigung geltend gemachten Ansprüche nicht.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Grund für Klage waren Kastenstände
Die ISN findet das Urteil, gut. Nach deren Meinung ist die Kontrolle der tierhaltenden Betriebe Sache der zuständigen Behörden, und nicht der Tierschützer.
Die klagende Tierschutzvereinigung hatte beim Kreis Steinfurt beanstandet, dass in einem Schweinezuchtbetrieb Sauen tierschutzwidrig in zu kleinen Kastenständen gehalten würden.
Nachdem ihr der Kreis mitgeteilt hatte, das weitere Vorgehen erst mit dem zuständigen Ministerium beraten zu wollen, beantragte die Tierschutzvereinigung unter Berufung auf das "Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereinigungen" (TierschutzVMG NRW), sie an dem Verwaltungsverfahren zu tierschutzrechtlichen Maßnahmen gegen den Betrieb zu beteiligen und ihr Einsicht in die Verwaltungsakten zu gewähren (Az.: 20 A 1165/16)
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