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Erbrecht

Übergangene Erben müssen rechtzeitig an die Verjährung denken

Übergangene Erben, die einen Pflichtteilsanspruch haben, sollten ausreichend zeitlichen Puffer für die Durchsetzung einplanen. Ansonsten droht ihnen eine Kostenfalle.
am Dienstag, 28.02.2023 - 06:00 (Jetzt kommentieren)

Übergangene Erben, die einen Pflichtteilsanspruch haben, sollten ausreichend zeitlichen Puffer für die Durchsetzung einplanen. Ansonsten droht ihnen eine Kostenfalle.

Nach drei Jahren verjährt ein Pflichtteilsanspruch. Die Verjährung beginnt in der Regel mit Ablauf des Jahres, in dem der übergangene Erbe vom Tod des Vererbenden und von der eigenen Enterbung erfahren hat. Das bedeutet, wenn der Erbfall beispielsweise kurz vor Weihnachten 2022 eintrat, das Testament jedoch erst im Januar 2023 vom Gericht eröffnet wurde, der Anspruch erst mit Schluss des Jahres 2026 verjährt. Über die zeitlichen Fristen für übergangene Erben informieren die Anwälte des Erbrechtsportals Die Erbschützer.

Mit der Zeit nimmt für übergangene Erben der Klage- und Kostendruck zu

„Übergangene Erben, die sich erst im letzten Monat vor dem Verjährungseintritt um den Pflichtteil kümmern, kommen meist zu spät“, warnt Rechtsanwalt Sven Gelbke, Geschäftsführer der Erbschützer. Wenn die Erben erst wenige Wochen vor Verjährungsende angeschrieben werden, drohe weiterhin die Verjährung, weil den Erben wenig Zeit für eine Antwort verbleibt und sie im Zweifel die Verjährung abwarten. Deshalb könne der Pflichtteilsberechtigte nur noch Klage gegen die Erben erheben.

Mit der Zahlungsklage verhindert der Pflichtteilsberechtigte die Verjährung. Erkennen die Erben den Pflichtteilsanspruch vor Gericht sofort an, bleibt der Pflichtteilsberechtigte aber auf den Verfahrenskosten sitzen – und zwar vor allem auf den Kosten des eigenen und des gegnerischen Anwalts. Denn das frühe Anerkenntnis der Erben im Gerichtsverfahren hat zur Folge, dass diese keinen Anlass zu einer Klageerhebung gegeben haben.

Um diese Kostenfalle zu verhindern, hätte der Pflichtteilsberechtigte zunächst den Pflichtteilsanspruch außergerichtlich geltend machen und dem Erben zur Erfüllung der Ansprüche genügend Zeit einräumen müssen. Und an dem Punkt beißt sich die Katze in den Schwanz: Wer die Erben zu spät anschreibt und ihnen zu viel Zeit zur Auskunft sowie Zahlung einräumt, dem droht die Verjährung des Anspruchs.

Gelbke empfiehlt deshalb, den Pflichtteilsanspruch mit einem Vorlauf von mindestens einem Jahr durchzusetzen. „Denn aufgrund der zahlreichen Auskünfte und Wertermittlungen bezüglich des Nachlasses können sich viele Unbestimmtheiten ergeben, welche wiederum viele unnötige Kosten produzieren. Dazu kommt: Je länger der jeweils relevante Erbfall zurückliegt, desto schwerer lässt sich der dem Pflichtteil zugrunde liegende Nachlass ermitteln.”

Verjährung bei Schenkungen

Eine weitere Falle lauert bei sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Solche bestehen, wenn der Vererbende vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat, welche den Pflichtteilsanspruch der übergangenen Erben schmälern würden. Beispielsweise die Übertragung des Eigenheims auf ein Kind wenige Wochen vor dem Versterben, um diese an unliebsamen Nachkommen vorbeizuschmuggeln.

Hier gesteht der Gesetzgeber einen Anspruch des übergangenen Erben gegen den Beschenkten auf Ergänzung des Pflichtteils um den anteiligen Wert der Schenkung zu. Der Haken dabei: Ein möglicher Anspruch auf Zahlung oder Herausgabe der Zuwendung gegen den Beschenkten verjährt bereits exakt drei Jahre nach dem Erbfall selbst - also nicht erst zum Jahresende.

Auskunftsanspruch nicht gleich Zahlungsanspruch

Pflichtteilsberechtigte, deren Anspruch zu verjähren droht, haben neben der kostenpflichtigen Klageerhebung noch zwei Alternativen: Verzichten die Erben ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung, ist eine sofortige Klageerhebung nicht nötig.

Dasselbe gilt im Fall eines Anerkenntnisses seitens der Erben. Doch auch hier lauern einige Fallen, in die gerade juristische Laien immer wieder hineintreten. „Insbesondere ist beim Pflichtteilsanspruch wichtig, dass sowohl der Auskunftsanspruch als auch der Zahlungsanspruch von den Erben anerkannt werden. Wird beispielsweise lediglich der Auskunftsanspruch anerkannt, muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten zwar genau darlegen, wie hoch sich der Wert des Gesamtnachlasses darstellt. Die Zahlung der sich daraus ergebenden Pflichtteilsquote kann er jedoch verweigern“, warnt der Geschäftsführer der Erbschützer.

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