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Recht

Übergriffe durch 'Tierrechtsaktivisten': Was Sie tun können

am Donnerstag, 14.05.2015 - 08:55 (Jetzt kommentieren)

Immer wieder dringen "Tierschutzaktivisten" in Ställe ein. Anfang der Woche wurde dabei sogar ein Landwirt angegriffen. Wir haben zusammengefasst, mit welchen Konsequenzen die Eindringlinge rechnen müssen.

Ein verletzter Landwirt und 250 tote Puten sind das Fazit einer militanten Aktion von drei Tierrechtlern in Baden-Württemberg. In der Nacht zum Montag brachen die Aktivisten in einen Putenstall in Ilshofen ein. Der Landwirt, der die Täter überrascht hatte, wurde mit Pfefferspray angegriffen.
 
Christian Halm, Agrarjurist, hat zusammengefasst, welche rechtlichen Möglichkeiten Landwirte in einem solchen Fall haben.
  • Krimi im Putenstall: Tierrechtler attackieren Landwirt ...

Diese rechtlichen Möglichkeiten gibt es

  • Ansprüche auf Unterlassung gem. § 1004 BGB gegen die Straftäter, künftig den Betrieb zu betreten.
  • Ansprüche auf Unterlassung gem. § 1004 BGB gegen die Organisation, sofern der Nachweis gelingt, dass die Aktion von dort geplant war.
In beiden Fällen ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe und der Verpflichtung die Anwaltskosten zu tragen nicht unterzeichnet wird.
  • Gegebenenfalls Unterlassungsansprüche Filme und Bilder zu veröffentlichen
  • Schadensersatzansprüche gem. § 823 BGB wegen der Beschädigungen an den Ställen und Ersatz der toten Tiere inklusive eventueller Folgeschäden (Eierverlust, Tierarztkosten, Aufwand für die Untersuchung der Tiere, Entsorgung der Kadaver, Reinigungsarbeiten)
  • Schmerzensgeld gem. § 823 BGB wegen der Körperverletzung

Gründe für Strafanzeigen

Hinzu kommen Strafanzeigen wegen:
  • Körperverletzung (§ 233 StGB - Strafmaß bis fünf Jahre Gefängnis)
  • gefährlicher Körperverletzung wegen des Pfeffersprays (§ 234 StGB - Strafmaß mindestens sechs Monate bis zehn Jahre Gefängnis)
  • Sachbeschädigung (§ 203 StGB - Strafmaß: bis zu zwei Jahren Gefängnis)
  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB - Strafmaß: bis zu einem Jahr Gefängnis)
  • Tierquälerei (§ 17 TierSchutzgesetz - Strafmaß: bis zu drei Jahren Gefängnis).  

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