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Umsatzsteuer: Urteil zeigt, wo doppelte Zahlungen für Landwirte lauern

Liefern Landwirte ihre Produkte an eine Erzeugergemeinschaft, kann die Erhebung der Umsatzsteuer kompliziert werden. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs dürfte für viele Fälle Klarheit schaffen.
am Freitag, 17.02.2023 - 13:54 (Jetzt kommentieren)

Beim Verkauf von Agrarerzeugnissen gibt es einige steuerrechtliche Besonderheiten. So sollten Landwirte darauf achtgeben, wann eine Erzeugergemeinschaft Umsatzsteuer erhebt.

Wenn Erzeugergenossenschaften Produkte von Landwirten vermarkten, ziehen sie ihren Mitgliedern eine Marktgebühr vom Kaufpreis ab, um beispielsweise Verpackungskosten oder Werbung zu finanzieren. Ob auf diese Marktgebühren Umsatzsteuer zu erheben ist, hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil im September (Az. XI R 8/20) entschieden.

Landwirte sollten diese Entscheidung beachten, da sie sonst zu viel Steuern zahlen könnten, die sie nicht erstattet bekommen.

Marktgebühr hat keine Leistung an den Landwirt zur Folge

Die Erzeugergenossenschaft aus Rheinland-Pfalz verkaufte Obst und Gemüse ihrer Mitglieder im eigenen Namen. Die Landwirte erhielten dafür eine Gutschrift, die dem Verkaufspreis abzüglich der Marktgebühr entsprach. Allerdings bemängelte das Finanzamt, dass die Umsatzsteuer nur für das Obst und Gemüse, nicht aber für die Marktgebühr berücksichtigt wurde.

Aus Sicht der Erzeugergenossenschaft sei der notwendige Leistungsaustausch, der für die Umsatzsteuerpflicht erforderlich ist, in diesem Fall nicht vorhanden. Mit der Marktgebühr der Landwirte finanziere die Genossenschaft zum Beispiel Kühlung und Verpackung der Produkte oder Werbung, woraus kein Vorteil für den landwirtschaftlichen Betrieb entstehe. Umsatzsteuer müsse nur für Leistungen gezahlt werden, die ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen erbringt.

Wenn die Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent auch für die Marktgebühr gelten würde, würden pauschalierende Landwirte laut Ecovis nicht den vollen Vorsteuerabzug erhalten.

Keine Umsatzsteuer auf Gewinnmarge

Im Revisionsverfahren bestätigte der Bundesfinanzhof die Auffassung der Erzeugergenossenschaft, dass die Landwirte für die Marktgebühren keine Leistung erhalten. Es handele sich stattdessen um die Gewinnmarge, die jeder Händler für sich behalte. Deshalb sei keine Umsatzsteuer auf die Marktgebühr zu erheben.

Ecovis weist darauf hin, dass der Verkauf der Erzeugnisse durch die Genossenschaft selbst entscheidend für das Urteil war. Die Marktgebühren seien als Gewinnmarge bereits im Verkaufspreis der Produkte an den Endkunden eingepreist gewesen. Hätte die Genossenschaft für die Marktgebühren von den Erzeugern Umsatzsteuer verlangt, hätte sie doppelt Steuer berechnet.

„Da es für Landwirte teuer sein kann, wenn sie zu viel gezahlte Steuern nicht erstattet bekommen, sollten sich im Zweifel beide Seiten steuerlich beraten lassen“, sagt Ecovis-Steuerberater Helmut Fritzsch.

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