Um Ärger mit ihren Kunden, Behörden und der Justiz zu vermeiden, sollten Direktvermarkter bei diesem Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Nordrhein-Westfalen genau hinschauen: Danach ist die Bezeichnung „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Salami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, irreführend.
Beim Verbraucher entstehe dadurch der falsche Eindruck, die Salami enthalte ausschließlich Geflügelfleisch, entschieden die Richter mit Beschluss vom 15.08.2022 (Az.: 9 A 517/20). Sie bestätigten damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Das Urteil ist unanfechtbar.
In der Zutatenliste wurde das Schweinefleisch erwähnt
In dem Rechtsstreit hatte ein Wursthersteller mit Sitz im Kreis Gütersloh geklagt, der seine „Geflügel Salami“ bundesweit über den Einzelhandel vertreibt.
Auf der Vorderseite der Folienverpackung befindet sich die Angabe „Geflügel Salami“. Auf der Rückseite steht unter der fettgedruckten Bezeichnung „Geflügel Salami“ in kleinerer Schrift der Hinweis „mit Schweinespeck“. Auch im Zutatenverzeichnis ist nach Putenfleisch der Schweinespeck aufgeführt. Ferner wird dort angegeben, dass 100 g dieser Salami aus 124 g Putenfleisch und 13 g Schweinespeck hergestellt werden.
Wursthersteller klagte gegen die Lebensmittelüberwachung
Der Kreis Gütersloh, der für die Lebensmittelüberwachung zuständig ist, sah in der Bezeichnung und Aufmachung des Produkts einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung. So dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein.
Die Klage des Unternehmens, dass das Produkt „Geflügel Salami“ nicht gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot verstößt, blieb beim Verwaltungsgericht Minden ohne Erfolg.
Verbraucher erwartet angeblich Speck in der Salami
Im Antrag auf Zulassung der Berufung begründete der Wursthersteller, eine Verbrauchererwartung, wonach Salami ausschließlich Geflügel enthalte, bestehe nur bei der Bezeichnung als „rein Geflügel“. Bei der „Geflügel Salami“ werde nur Geflügelfleisch verwendet, nicht aber Fleisch anderer Tierarten.
Schweinespeck sei kein Fleisch, so der Hersteller, sondern eine verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle. Der Speck werde von den Verbrauchern als Zutat bei der Herstellung einer Salami erwartet.
Richter sehen eine irreführende Aufmachung der Salami
Dieser Argumentation des Wurstherstellers folgte das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen jedoch nicht. Es lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Nach Auffassung der Richter lässt die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung beim Verbraucher den falschen Eindruck entstehen, dass die Salami ausschließlich Geflügel und nicht auch Schwein enthalte. Der falsche Eindruck, die Geflügelsalami enthalte keine Bestandteile vom Schwein, werde durch die Angaben auf der Rückseite der Verpackung zur Verwendung von Schweinespeck nicht korrigiert.
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