Wie der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) bereits am Dienstag vergangener Woche (26. Januar) mitteilte, stellte das Verwaltungsgericht Münster mit Entscheidung vom 22. Januar fest, dass 25 Bescheide, die in den vergangenen Monaten von den Kreisen Steinfurt und Warendorf auf der Basis des "Filtererlasses" ergangen waren, aufzuheben sind; eine Berufung sei nicht automatisch zugelassen.
Verwaltgungsgericht Münster veröffentlicht Urteil
In dem heute veröffentlichten Urteil schrieb das Verwaltgungsgericht Münster unter anderem "Die Regelung verlangt damit eine gewisse Effizienz - hier von 80 Prozent Geruchsemissionsminderung - und stellt die Auswahl der konkreten Behälterabdeckung in das unternehmerische Ermessen des Anlagenbetreibers. Dieser hat sicherzustellen, dass der vorgegebene Emissionsminderungsgrad erreicht wird." Dies hätte der klagende Landwirt bei seinen drei Güllehochbehältern mit insgesamt 2.656 m³ Kapazität mittels "natürlicher Schwimmschicht und zusätzlicher Aufbringung einer Strohhäckselschicht auf die natürliche Schwimmschicht" erreicht.
Effizienzgrad von 80 Prozent ausreichend
"Allein der Hinweis in dem ergänzenden Erlass vom 14. April 2014, dass die geforderten Abdeckungsarten dem Geruchsaustritt effizienter mindern, als die Abdeckung durch eine natürliche Schwimmdecke oder durch Strohhäcksel, weil der Effizienzgrad von 80 Prozent durchgängig erreicht werde, genügt den Anforderungen an die erforderliche Tatsachengrundlage nicht. Ein solcher Vergleich zwischen dem Erkenntnisstand 2002 und heute erübrigt sich auch nicht deshalb, weil die Erkenntnisse zu der Effizienz der unterschiedlichen Abdeckarten neu wären", heißt es in der Urteilsbegründung weiter.
WLV: 'Rechtsauffassung nachdrücklich bestätigt'
Bereits im Oktober 2015 hatte sich laut WLV das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem vergleichbaren Fall ähnlich geäußert. Der Verband begrüßte das aktuelle Urteil und sieht mit der Entscheidung der Richter seine eigene Rechtsauffassung nachdrücklich bestätigt. "Bereits bei der Veröffentlichung des Erlasses waren wir der Auffassung, dass die Regelungskompetenz in dieser Frage ausschließlich beim Bund liegt und das Land Nordrhein-Westfalen somit gar keine Befugnis hatte, die Abdeckung von Güllebehältern näher zu regeln", so der WLV.
Vizepräsident Wilhelm Brüggemeier erklärte, "wir hoffen, dass Landwirtschaftsminister Johannes Remmel nun, nachdem innerhalb weniger Wochen bereits das zweite Verwaltungsgericht gegen seinen "Filtererlass" geurteilt hat, die Größe besitzt, diesen Erlass einfach aufzuheben". Alles andere wäre niemandem zu vermitteln.
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