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Recht

Verbot von Rohmilchverkauf an SB-Automat bestätigt

am Dienstag, 21.02.2012 - 15:14 (Jetzt kommentieren)

Ein Milchviehhalter klagte für das Recht, seine Rohmilch über einen nahe gelegenen Selbstbedienung-Automaten zu vertreiben. Das Verwaltungsgericht bestätigte jetzt das Verbot.

Der Landwirt unterhält eine Milchviehwirtschaft mit 50 Kühen im Raum Neckar-Odenwald und vertrieb in kleinen Mengen Rohmilch. Da sein Betrieb jedoch nicht verkehrsgünstig gelegen ist, und um mehr Abnehmer zu erreichen, investierte der Bauer 13.000 Euro in einen zwei Kilometer weit entfernten Selbstbedienungsautomaten.
 
Das Landratsamt machte ihm jedoch einen Strich durch die Rechnung. Denn in Deutschland ist es grundsätzlich verboten, Rohmilch direkt an den Verbraucher abzugeben. Europarechtliche Vorschriften erlauben im Ausnahmefall die Abgabe von kleineren Mengen Rohmilch, doch nur unter der Voraussetzung die Milch an Ort und Stelle zu verkaufen. Dies sah das Landratsamt nicht gegeben und untersagte den Rohmilch-Vertrieb. Der Bauer ging daraufhin vor Gericht.

Verwaltungsgericht weist Klage ab

Bereits 2010 musste der Kläger in Karlsruhe eine Niederlage einstecken. Die 10. Kammer lehnte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Antrag gegen die Untersagungsverfügung ab. Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht gegeben, denn der Kläger gebe die Rohmilch nicht am Ort der Erzeugung ab. Die Vorschriften seien eng auszulegen, da die Gefahr etwa durch EHEC-Bakterien zu hoch sei, hieß es in dem bereits im November 2011 gefallenen Urteil. Zulässig sei der Verkauf von Rohmilch ausschließlich direkt am Stall.

Gericht bestätigt das Verbot

Die 5. Kammer bestätigte vorige Woche das am 16. November 2011 gefällte Urteil und wies die Klage des Landwirts ab. Den Einwand, dass der Automat an seiner Hofstelle liege und sämtliche Hygiene-Vorschriften eingehalten werden, lehnte das Gericht ab. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen das Verbot der Rohmilchabgabe sei strafbar. Die strenge Auslegung des Gesetzes zeige die hohe Bedeutung, die der Gesetzgeber der Gesundheit der Verbraucher beimesse.
 
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Berufung beantragen.
 
Lesen Sie hier den agrarheute.com Beitrag von 2010 zum Urteil des Verwaltungsgerichts ...

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