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Recht

Verkehrssicherheit im Wald: Hier haftet der Waldbesitzer

am Mittwoch, 13.04.2016 - 07:00 (Jetzt kommentieren)

Das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Verkehrssicherung im Wald hat für die Waldbesitzer eine verbesserte Rechtssicherheit geschaffen. Trotzdem sind mit dem Waldbesitz weiterhin gewisse Pflichten verbunden. Hier gilt der Haftausschluss nicht.

Waldbesitzer müssen nicht haften, wenn Spaziergänger durch herabstürzende Äste im Wald oder auf Waldwegen verletzt werden. Das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken ist zwar jedermann gestattet, die Benutzung des Waldes geschieht jedoch grundsätzlich auf eigene Gefahr.

Mit diesem Urteil vom 1. Oktober 2012, das sich auf § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz gründet, hat der BGH für viele Bereiche des Privatwaldes eine verbesserte Rechtssicherheit geschaffen. In Waldbeständen und auf Waldwegen bestehen demnach weder eine Kontroll- noch eine Beseitigungspflicht für waldtypische Gefahren.

Hier gilt kein Haftungsausschluss

Der Waldbesitzer hat jedoch eine erweiterte Verkehrssicherungspflicht. Der in Abs. 1 Bundeswaldgesetz enthaltene Haftungsausschluss für waldtypische Gefahren gilt nicht für Orte über den Waldbestand hinaus, wo die Bäume „nach außen“ wirken wie z. B. auf

  • öffentlichen Straßen, Wege, Plätze
  • Parkplätzen,
  • Waldränder
  • angrenzende Wohngrundstücke
  • Gutspark-Anlagen
  • Eisenbahnlinien und anderen schienengebundenen Verkehrsstrecken

Regelmäßige Baumkontrollen durchführen

Zur Überprüfung der Verkehrssicherheit, zur Ermittlung von Schäden und zur Feststellung von Sicherungs- und Pflegemaßnahmen sind in diesen Bereichen Baumkontrollen durchzuführen.

Grundsätzlich sollen alle vom „Verkehrsgeschehen“ betroffenen Bäume einer regelmäßigen Sichtkontrolle durch eine fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme vom Boden aus unterzogen werden (sogenannte Regelkontrolle). Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Veränderungen sind durch Vergleiche mit vorangegangenen Kontrollen auf dem Baumkontrollbogen zu beurteilen.

LWK bietet professionelle Baumkontrolle

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen bietet privaten Waldbesitzern und anderen Kunden der LWK (z. B. Kommunen) die Baumkontrolle nach den -richtlinien der „Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL)“ durch ausgebildete Förster als Dienstleistung an. Die Baumkontrolleure besitzen spezielle Kenntnisse über:

  1. rechtliche Grundlagen der Baumkontrolle
  2. baumbiologische Grundlagen der Baumkontrolle
  3. Schäden und Schadsymptome, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen/ verdächtige Umstände erkennen und beurteilen
  4. praktische Durchführung der Baumkontrolle
  5. Festlegung des Handlungsbedarfs (einschließlich Kontrollintervall)

Es kann sowohl eine einmalige Kontrolle vereinbart, als auch ein mehrjähriger Vertrag abgeschlossen werden. Auf Wunsch des Auftraggebers ist auch eine dauerhafte Markierung/ Nummerierung der zu erhaltenden Bäume möglich.

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