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Urteil

Verunreinigte Düngemittel zerstören Raps: Schadenersatz für Landwirt

In Rheinland-Pfalz klagte ein Landwirt erfolgreich gegen einen Abfallentsorger und einen Vertriebshändler, weil er durch einen verunreinigten Flüssigdünger seinen Rapsbestand ruinierte. Das Verfahren ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH).
am Donnerstag, 18.05.2023 - 08:00 (Jetzt kommentieren)

Wer ein mangelhaftes Düngemittel gekauft hat und deshalb Schäden hinnehmen muss, sollte sich die Verluste vom Verursacher erstatten lassen – und im Streitfall nicht zu früh aufgeben.

Diesen Rat können Landwirte aus einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 1369/20) ableiten.

Ein Landwirt aus Rheinland-Pfalz kaufte Dünger für ca. 4.000 Euro und brachte ihn in seinem Rapsbestand aus. Laut Urteil sollte es sich um eine PK-Düngerlösung 5/15 handeln. Weil der Flüssigdünger mit einem Herbizid verunreinigt war, habe sich der Raps zehn Tage nach Ausbringung des Düngers violett verfärbt und sei nicht mehr gewachsen.

Landwirt forderte insgesamt 76.000 Euro für verunreinigtes Düngemittel

Bezogen hatte der Landwirt den Dünger von einem Vertriebshändler. Der Vertriebshändler erwarb das Düngemittel bei einem Fachbetrieb für Abfallentsorgung. Der Abfallentsorger habe das Produkt vom Hersteller als Abfall übernommen und mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel für Ackerbau“ gekennzeichnet. Eine Produktinformation habe der Zwischenhändler ebenfalls angebracht. Dabei wurden als Nährstoffgehalte 5 % P2O5 wasserlösliches Phosphat und 15 % K2O wasserlösliches Kaliumoxid angegeben. Zusätzlich habe der Abfallentsorger den Behälter mit Hinweisen zur sachgerechten Anwendung von Düngemitteln versehen.

Für den entgangenen Ertrag, die Kosten der Schadensermittlung und -beseitigung sowie den Kaufpreis des Düngemittels verlangte der Landwirt einen Schadenersatz von etwa 76.000 Euro. Diesen Gesamtbetrag sollten der Vertriebshändler und der Betrieb für Abfallentsorgung zusammen zahlen.

Abfallentsorger kann genauso haftbar sein wie Düngemittelhersteller

Das Landgericht Mainz hatte der Klage zunächst stattgegeben. Sowohl der Vertriebshändler als auch der Abfallentsorger legten Berufung ein. Das Oberlandesgericht Koblenz sah die Schuld nur beim Vertriebshändler. Die Berufung des Abfallentsorgers hingegen war zunächst erfolgreich. Dagegen legte der Landwirt Revision ein – und bekam im März 2023 vor dem BGH Recht.

Aus Sicht des BGH sei der Abfallentsorger genauso für den Mangel verantwortlich wie der Düngemittelhersteller. Durch die Bezeichnung des Produkts als Düngemittel und das Anbringen einer Produktinformation liege eine Pflichtverletzung des Abfallentsorgers vor. Der Abfallentsorgung müsse in diesem Fall genauso haften wie der Hersteller.

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