Wie das Bundeslandwirtschaftsministerium ferner mitteilte, tritt zum 2. Juni 2013 die Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften in Kraft. Die Verordnung legt verbindliche Höchstmengen für die in Energy-Drinks verwendeten Stoffe Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton fest. Damit wird die Ausnahmeregelung abgelöst, nach der Hersteller für Getränke mit diesen Inhaltsstoffen bisher eine Genehmigung für jedes Produkt beantragen mussten. Die neue Verordnung sorge für mehr Klarheit und Rechtssicherheit, was den Zusatz dieser Stoffe betreffe, betonte das Agrarressort. Die einheitlichen Höchstmengen, die für alle diese Getränke gleichermaßen gelten würden, trügen zu einem verbesserten gesundheitlichen Verbraucherschutz bei. Die Höchstmengen entsprechen laut Ministerium denen, die bisher durch die Ausnahmeregelungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch festgelegt sind.
Neu geregelt werde auch die Kennzeichnung von Energy-Drinks: Hätten bisher nur verpackte Energy-Drinks mit der Angabe "erhöhter Koffeingehalt", gefolgt von der Angabe der Koffeinmenge in Milligramm pro 100 ml, gekennzeichnet werden müssen, gelte diese Kennzeichnungspflicht künftig auch für "lose" abgegebene koffeinhaltige Erfrischungsgetränke. Darunter seien Getränke zu verstehen, die beispielsweise in Gaststätten oder Diskotheken im Glas an Gäste abgegeben würden. Die Angabe werde zum Beispiel in der Getränkekarte oder mit einem Aushang erfolgen.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.