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Recht

Zahlreiche Gesetzesänderungen für die Agrarwirtschaft in 2013

am Mittwoch, 02.01.2013 - 07:00 (Jetzt kommentieren)

Berlin - Wie das Bundeslandwirtschaftsministerium mitteilt, treten im neuen Jahr zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft, die die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft betreffen.

Einige gesetzgeberischer Anpassungen treten sogleich zum Jahresanfang in Kraft, während andere erst nach einigen Monaten wirksam werden. Darauf wies das Bundeslandwirtschaftsministerium vergangene Woche hin.

Landwirtschaftliche Sozialversicherung wird modernisiert

So gilt dem Agrarressort zufolge ab dem 1. Januar 2013 das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG). Dieses sieht die Errichtung eines einheitlichen, für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Sozialversicherungsträgers für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vor. Dadurch werde die Organisationsstruktur der landwirtschaftlichen Sozialversicherung modernisiert und die Effizienz des Systems erhöht, erklärte das Ministerium. Bestehende Wettbewerbsverzerrungen durch regional unterschiedlich hohe Beiträge zur Unfall- und Krankenversicherung könnten abgebaut werden. Außerdem solle damit die innerlandwirtschaftliche Solidarität gestärkt werden.

Ausweitung der Sonderregelung für die Hagelversicherung

Für die Landwirtschaft von Bedeutung ist außerdem die Ausweitung der Sonderregelung für die Hagelversicherung. So werden zum Jahresbeginn der besondere Steuersatz und die besondere Bemessungsgrundlage für Hagelversicherungen auf Versicherungen gegen Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen ausgeweitet. Im Gegenzug wird der Steuersatz von 0,02 Prozent (%) auf 0,03 % der Versicherungssumme angehoben. Mit der Ausdehnung der Sonderregelung für Hagel werde einem Anliegen der Berufsverbände entsprochen, das von ihm unterstützt worden sei, stellte das Bundeslandwirtschaftsministerium fest. Die Erweiterung der Regelung trage der sich durch den Klimawandel verändernden Gefahrensituation für die Land- und Forstwirtschaft Rechnung. Sie ermögliche Landwirten eine bezahlbare betriebliche Risikovorsorge gegen Elementargefahren.

Holzhandels-Sicherungs-Gesetz vor der Verabschiedung

Das Bundeslandwirtschaftsministerium wies außerdem darauf hin, dass ab dem 3. März 2013 die Vermarktung von illegal eingeschlagenem Holz in der Europäischen Union verboten ist. Zudem müssen alle Marktteilnehmer, die innerhalb der EU Holz oder Holzprodukte erstmalig in Verkehr bringen, bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten. Dazu gehören Informationspflichten zur Art und Herkunft des Holzes sowie Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte. Das neue Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) solle hierzu insbesondere die Aufgaben und Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden wie Kontrollmaßnahmen und Beschlagnahmung von Holz, bei dem der begründete Verdacht auf einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht bestehe, regeln, erklärte das Agrarressort. Ein entsprechender, von ihm ausgearbeiteter Gesetzesentwurf sei im November 2012 vom Bundeskabinett verabschiedet worden und befinde sich gegenwärtig im parlamentarischen Abstimmungsprozess. Demnach werde die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Durchführung der Maßnahmen zuständig sein, soweit es um Holz oder Holzprodukte aus einem Drittstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gehe. Im Übrigen obliege die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Stärkerer Demographie- und Flächenbezug bei der GAK

Bei der Gemeinschaftsaufgabe zur "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) kommt es laut Bundeslandwirtschaftsministerium ab Januar 2013 ebenfalls zu Änderungen, und zwar in den Grundsätzen zur integrierten ländlichen Entwicklung: Zukünftig sind bei Fördermaßnahmen in ländlichen Gemeinden - insbesondere bei Entwicklungskonzepten, kleinräumigen Planungen und Infrastrukturinvestitionen - grundsätzlich die Herausforderungen der demografischen Entwicklung zu berücksichtigen. Zudem sollen die Förderungen konsequent dem Grundsatz "Innenentwicklung vor Außenentwicklung" folgen. Dadurch sollen dem Agrarressort zufolge insbesondere die Verluste von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen nachhaltig eingedämmt werden.

EU-weite Positivliste für Aromastoffe

Ab dem 22. April 2013 gilt nach Angaben des Bundeslandwirtschaftsministeriums eine EU-weite Positivliste für Aromastoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Aromastoffe, die nicht auf der Liste stehen, dürfen nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten nicht mehr genutzt werden. Unter Aromastoffen verstehe man Stoffe mit geschmacks- und beziehungsweise oder geruchsgebenden Eigenschaften, die zur Herstellung von Aromen eingesetzt werden, erläuterte das Agrarressort. Rechtsgrundlage für die Positivliste mit mehr als 2.100 zulässigen Aromastoffen ist die EU-Verordnung 1334/2008. Für weitere rund 400 Aromastoffe fehlt noch die abschließende Bewertung durch die Europäische Lebensmittelbehörde (EFSA). Diese Stoffe würden seit langem als gesundheitlich unbedenklich gelten und dürften bis zur abschließenden Bewertung vorläufig weiter verwendet werden, erläuterte das Ministerium.
 
Zum 1. Juni 2013 treten ihm zufolge neue Regelungen für die Lebensmittelfarbstoffe Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R - E 124) in Kraft, die die Verwendungsmöglichkeiten dieser Stoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln stark einschränken. Nachdem die EFSA die Stoffe neu bewertet habe, seien die bisherigen Zulassungen revidiert worden, um sicherstellen zu können, dass die Stoffe nur in gesundheitlich unbedenklichen Mengen aufgenommen würden, erklärte das Agrarressort. Bereits seit dem 20. Juli 2010 müssten diese Farbstoffe durch einen besonderen Hinweis - "Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen" - gekennzeichnet werden.

Neue Vorschriften für Energy-Drinks

Wie das Bundeslandwirtschaftsministerium ferner mitteilte, tritt zum 2. Juni 2013 die Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften in Kraft. Die Verordnung legt verbindliche Höchstmengen für die in Energy-Drinks verwendeten Stoffe Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton fest. Damit wird die Ausnahmeregelung abgelöst, nach der Hersteller für Getränke mit diesen Inhaltsstoffen bisher eine Genehmigung für jedes Produkt beantragen mussten. Die neue Verordnung sorge für mehr Klarheit und Rechtssicherheit, was den Zusatz dieser Stoffe betreffe, betonte das Agrarressort. Die einheitlichen Höchstmengen, die für alle diese Getränke gleichermaßen gelten würden, trügen zu einem verbesserten gesundheitlichen Verbraucherschutz bei. Die Höchstmengen entsprechen laut Ministerium denen, die bisher durch die Ausnahmeregelungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch festgelegt sind.
 
Neu geregelt werde auch die Kennzeichnung von Energy-Drinks: Hätten bisher nur verpackte Energy-Drinks mit der Angabe "erhöhter Koffeingehalt", gefolgt von der Angabe der Koffeinmenge in Milligramm pro 100 ml, gekennzeichnet werden müssen, gelte diese Kennzeichnungspflicht künftig auch für "lose" abgegebene koffeinhaltige Erfrischungsgetränke. Darunter seien Getränke zu verstehen, die beispielsweise in Gaststätten oder Diskotheken im Glas an Gäste abgegeben würden. Die Angabe werde zum Beispiel in der Getränkekarte oder mit einem Aushang erfolgen.

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