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Leben im Alter

Renteninformation: Das sollten Sie nicht überlesen

am Montag, 29.02.2016 - 13:00 (Jetzt kommentieren)

Seit 2004 sind die Rentenversicherungsträger dazu verpflichtet, ihre Versicherten jährlich über ihre jeweils aktuellen Rentenanwartschaften zu informieren. Worauf es in diesem Schreiben ankommt, weiß die LWK Niedersachsen.

Jeder Versicherte, der mindestens 60 Kalendermonate auf seinem Versicherungskonto hat und wenigstens 27. Jahre alt ist, erhält jährlich von der Deutschen Rentenversicherung eine Renteninformation, ab dem 55. Lebensjahr alle drei Jahre eine Rentenauskunft. Was drin steht und was die Angaben genau bedeuteten, erklärt Hermann Brengelmann von der Landwirtschsftakammer Niedersachsen

Prognose über voraussichtliche Altersrente

Die Renteninformation enthält Aussagen und Daten über die bisher erworbenen Rentenansprüche und eine Prognose über die Höhe der voraussichtlichen Altersrente. Die Renteninformation muss Angaben über die „Grundlage der Rentenberechnung“ enthalten. Diese Grundlage sind der jährliche Bruttoverdienst und die daraus resultierenden Rentenversicherungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beides steht in der Renteninformation. Der jährliche Bruttoverdienst wird in Entgeltpunkte umgerechnet, indem der eigene Jahresbruttoverdienst durch das durchschnittliche Bruttoeinkommen aller Rentenversicherten dividiert wird, das sind aktuell 36.267 Euro.

Höhe der Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge

Zusätzlich weist die Renteninformation darauf hin, dass von dieser Rente später Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen werden: Wird der Versicherte später Pflichtmitglied in die Krankenversicherung der Rentner, werden ihm insgesamt 10,75 % (für kinderlose 11,00 %) einschließlich Pflegeversicherung von der Bruttorente abgezogen. In die Krankenversicherung der Rentner kommen in erster Linie Versicherte, die eine gesetzliche Rente beziehen und in der zweiten Hälfte ihrer Erwerbszeit zu 90 % gesetzlich versichert waren.

Rente muss ab 2040 voll versteuert werden

Das Alterseinkünftegesetz bestimmt seit 2005, dass Renten versteuert werden müssen. Im Gegenzug werden die Rentenversicherungsbeiträge bis zum Jahr 2025 stufenweise steuerfrei gestellt. Der steuerpflichtige Anteil der Rente betrug im Jahr 2005 noch 50 %. Er steigt jährlich bis 2020 um 2 % und dann bis 2040 jährlich um 1 %.

Das bedeutet: Ab 2040 muss die Rente voll versteuert werden. Zurzeit beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente 72 %. Rentner müssen aber erst dann Steuern zahlen, wenn ihre Einkünfte den jeweiligen Steuergrundfreibetrag übersteigen. Der Freibetrag liegt 2016 für Alleinstehende bei 8.652 Euro jährlich und für Verheiratete bei 17.304 Euro.

Hinweis auf aktuellen Rentenanspruch

Neben der Höhe der prognostizierten Rente enthält die Renteninformation auch einen Hinweis auf den aktuellen Rentenanspruch für den Fall der vollen Erwerbsminderung und darauf, wie hoch die erworbenen Ansprüche auf eine Altersrente sind, wenn der Versicherte nicht weiter einzahlt. Der enthaltenen Hochrechnung kann jeder Versicherte entnehmen, wie viel Rente er bei gleichbleibendem Verdienst bis zur Regelaltersgrenze und bei einer Anpassung von einem oder zwei Prozent erhält.

Aber: Die im Rentenalter anfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind ebenso wie dann erhobene Steuern und der schleichende Kaufkraftverlust noch nicht eingerechnet.

Rentenanpassung wird ausgewiesen

Die Rentenanpassung richtet sich danach, wie sich die Löhne entwickeln. Berücksichtigt wird aber auch die demografische Entwicklung. Die Höhe der zukünftigen Anpassungen ist daher nicht verlässlich vorhersehbar. Der Anstieg der Lebenshaltungskosten und die daraus resultierende Inflation bewirken, dass die Kaufkraft bei Rentenbeginn mit dem heutigen Einkommen nicht vergleichbar, sondern eventuell sogar erheblich niedriger ist.

Renteninformation bis zum 54. Lebensjahr

Nach Vollendung des 54. Lebensjahres erhalten Versicherte keine Renteninformation mehr, sondern alle drei Jahre eine Rentenauskunft. Diese informiert ebenfalls über die Höhe der bisher erworbenen Rentenansprüche, kann aber nur dann erteilt werden, wenn das Versicherungskonto vollständig ist und keine Lücken hat. Wer Lücken in seinem Versicherungsverlauf hat, muss einen Antrag auf Kontenklärung stellen.

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