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Niedersachsen

Wirtschaftsdünger: Ab 1. Juli gelten neue Meldepflichten

am Dienstag, 27.06.2017 - 18:00 (Jetzt kommentieren)

Niedersachsen führt die Pflichten zur Aufzeichnung und Meldung in Verkehr gebrachter Wirtschaftsdünger nach Bundes- und Landesverordnung zusammen. Ab 1. Juli gelten neue Regeln. Was sich ändert, lesen Sie hier auf einen Blick.

Bei Wirtschaftsdünger gelten ab 1. Juli neue Meldepflichten für Aufnehmer und außerdem muss künftig monatlich gemeldet werden, was in den Umlauf gebracht wurde. Niedersachsen führt mit der Novelle die Bundes- und Landesverordnung zusammen. Neben dem abgebenden Betrieb ist künftig auch der Empfänger verpflichtet, den aufgenommenen Wirtschaftsdünger zu melden.

 

Viele Betriebe nutzen bereits jetzt die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis Aufzeichnung und Meldung in einem Schritt im niedersächsischen Meldeprogramm für Wirtschafsdünger zu erledigen. Zusätzlich verlängert die Novelle die Aufbewahrungspflichten auf sieben Jahre und ergänzt einige wichtige Angaben (Nährstoff-, Trockensubstanzgehalte, Transportnummern bei Importen aus anderen Staaten).

Neue Regelungen für Wirtschaftsdüngerlieferungen ab 1. Juli

Neue RegelungBisherige Regelung
Neue Betroffene
  • Meldepflicht für reine Aufnehmer/alle Aufnahmen!
  • Meldepflicht nur für Aufnehmer, die selbst auch Abgeber sind
  • Aufzeichnungspflicht bereits für alle Aufnehmer/Aufnahmen
Kürzere Fristen
  • Spätestens 1 Monat nach Abschluss einer Lieferung melden!
  • Monatsfrist zur Meldung auch für Importe/Aufnahmen!
  • Meldung Abgabe/Aufnahme bis 1 Monat nach Abschluss eines Lieferhalbjahres
  • Importe bis 31.03. des Folgejahres
  • Aufzeichnung von Aufnahmen zur Verwertung im eigenen Betrieb
  • spätestens 2 Monate nach der Lieferung, sonst auch 1 Monat
Weitere Angaben
  • Nährstoff- und Trockensubstanzgehalte melden!
  • Transport-Identifikations-Nummern bei Importen aus anderen Staaten melden (z. B. niederländische „VDM“ Nummern)!
  • Meldung von Nährstoffgehalten freiwillig möglich sowie weitere freiwillige Angaben in einem Bemerkungsfeld
Längere Aufbewahrung
  • Meldung/Aufzeichnung zur Lieferung 7 Jahre aufbewahren/speichern!

Erweiterte Bagatellgrenze

  • Meldepflicht ab Überschreiten von 200 t/m³ Abgaben und Aufnahmen im Kalenderjahr, auch in der Summe!
  • Aufzeichnungen 3 Jahre aufbewahren
  • Melden bei Überschreiten von 200 t/m³ Abgaben im Kalenderjahr, noch nicht in der Summe mit Aufnahmen gerechnet
  • Aufzeichnen schon zuvor bei Überschreiten der 200 t/m³ in der Summe von Abgaben und Aufnahmen

 

 

Hotline zum Meldeprogramm von Wirtschaftsdünger

Für direkte Hilfestellung bei Meldeproblemen, Fragen zum Programm oder den Meldepflichten: Hotline Meldestelle Düngerecht unter Telefonnummer 0441 801-650. Weitere Informationen, Merkblatt zu häufigen Beanstandungen bei behördlichen Kontrollen und Hinweise zur Überprüfung der eigenen Meldungen sowie Vordrucke (Meldevollmacht, Beantragung von Zugangsdaten etc.) auf der Internetseite der LWK unter dem Portal Meldeprogramm Wirtschaftsdünger www.meldeprogramm.de.

Mit Material von Sabine Deking, Prüfdienst Düngerecht, LWK Niedersachsen

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