Die Wirtschaftsdüngerlieferungen aus dem zweiten Halbjahr 2015 müssen bis Ende des Monats gemeldet werden. Darauf weist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in einer Pressemitteilung hin. Um behördliche Beanstandungen bei den halbjährlichen Datenbankprüfungen oder bei Vor-Ort-Kontrollen zu vermeiden, sollten die Meldungen jetzt überprüft werden.
Meldepflicht ab 200 t Jahresabgabe
Die Meldepflicht eines Betriebes besteht ab 200 t Abgabe pro Jahr und es sind Abgabe- und Aufnahmemeldungen für alle Lieferungen zu erstellen. Die Abgabemeldung des Zulieferes ersetzt nicht die zusätzlich erforderliche Aufnahmemeldung eines meldepflichtigen Empfängers oder umgekehrt. Grundlage für eine korrekte Meldung sind die Angaben lt. Aufzeichungen gemäß § 3 Bundesverbringensverordnung (Lieferscheine).
Die Angaben von Zulieferer und Empfänger einer Lieferung müssen übereinstimmen und mehrere Einzellieferungen lt. Lieferschein dürfen bei der Meldung nicht weiter zusammengefasst werden.
Meldefehler werden geahndet
Bei behördlichen Prüfungen im Meldeprogramm und bei Vor-Ort-Kontrollen wurden 2015 verschiedene Meldefehler festgestellt, die Verstöße gegen die Meldeverordnung darstellen und als Ordnungswidrigkeit zu ahnden sind (§ 2 Meldeverordnung).
- Meldepflichten: Häufige Fehler und Beanstandungen
- Hinweisblatt: Meldefehler finden und korrigieren
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.