Wenig begeistert zeigt sich Peter Stahl, Vorsitzender des Milchindustrie-Verbandes (MIV), über die neuesten Entwicklungen des EU-Trilogverfahrens zur Omnibus-Verordnung. Vertreter der EU-Kommission, des Europäischen Parlaments und der estnischen Ratspräsidentschaft hatten sich am 12. Oktober auf einen Kompromiss zu den agrarpolitischen Aspekten der sogenannten Omnibus-Verordnung verständigt. Darin steht unter anderem, dass Milchlieferverträge ab 1. Januar 2018 Angaben zu Menge, Preis und Laufzeit beinhalten müssen.
"Die Praxis ist mit so kurzen Übergangsfristen überfordert", führte der MIV-Vorsitzende aus. Manche in der Molkereibranche sprechen auch von einem "Skandal, den sich die EU hier erlaube".
Zudem sei noch nicht klar, wie konkret die Mengenregelungen in den Verträgen aussehen müssen. Die Molkereien haben vor allem Sorge, ob es künftig ausreichen werde, wenn vertraglich nur von einer Abnahmergarantie in Lieferverträgen die Rede sei.
Reicht Abnahmegarantie?
Stahl geht aber davon aus, dass der Begriff Abnahmegarantie einer rechtlichen Prüfung standhalten werde. Schließlich lasse die Verordnung neben konkreten Mengenangaben auch andere Möglichkeiten für Mengenfestlegungen zu.
Er hält es jedoch für möglich, dass Milcherzeuger oder Milcherzeugergemeinschaften im kommenden Jahr verstärkt "faire Milchlieferverträge" einklagen könnten. Stahl gibt zu bedenken, dass durch Mengenfestlegungen in Verträgen die Milchpreisschwankungen nicht verringert werden.
Auch IGM lehnt Eingriff ab
Unzufrieden mit den Ergebnissen des EU-Trilogs zur sogenannten Omnibus-Verordnung ist auch die Interessengemeinschaft Genossenschaftliche Milchwirtschaft (IGM).
Die Ergebnisse des EU-Trilogs stellten einen direkten und massiven Eingriff in die bäuerliche Selbstverwaltung der Molkereigenossenschaften dar. Zugleich blieben die möglichen Vorgaben zur Ausarbeitung und Umsetzung der Preis- und Mengenfestlegungen völlig unklar, kritisieren die IGM-Mitglieder.
In den genossenschaftlichen Unternehmen würden die Beschlüsse über die zukünftige Ausrichtung individuell, unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedürfnisse aller Beteiligten, sowie stets in enger Abstimmung mit den Milcherzeugern und Eigentümern getroffen. „Wir lehnen mit Nachdruck externe Einflussnahme in bewährte genossenschaftliche Strukturen ab“, so die IGM.
Genossenschaften bleiben außen vor
Vertreter der EU-Kommission, des Europäischen Parlaments und der estnischen Ratspräsidentschaft hatten sich am 12. Oktober in einem finalen Trilog auf einen Kompromiss zu den agrarpolitischen Aspekten der sogenannten Omnibus-Verordnung verständigt. Der Kompromiss zum Artikel 148 und Vorgaben für Lieferverträgen war möglich, nachdem Deutschland seine Abwehrhaltung in diesen Punkten aufgab.
Diese sieht unter anderem Änderungen des Artikels 148 der Gemeinsamen Marktordnung vor, der Regelungen zu den Milchlieferbeziehungen beinhaltet. Soweit ein Mitgliedstaat den Abschluss schriftlicher Verträge vorschreibt, soll darin auch verbindlich eine Übereinkunft zu Mengen und Preisen für eine bestimmte Liefermenge getroffen werden können.
„Ein solch praxisferner Ansatz wird insbesondere in Krisenphasen keinen positiven Effekt auf den Gesamtmarkt haben“, unterstreicht die IGM.
Des Weiteren soll ergänzt werden, dass ein einzelner Landwirt oder eine Erzeugerorganisation, sofern der betreffende Mitgliedstaat keinen Abschluss schriftlicher Verträge vorschreibt, einen solchen Kontrakt individuell von seinem Abnehmer verlangen kann. Laut IGM sind aber Genossenschaften weiterhin vom Artikel 148 ausgenommen.
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