15 Tipps zu GLÖZ 8: Diese Vorgaben gelten nun zur Flächenstilllegung


Die nächste Aussaat steht kurz bevor. Viele Landwirte bereiten nun zum ersten Mal die Stilllegungsflächen vor. Wir haben recherchiert, was es bei der Umsetzung der Regeln zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) 8 zu beachten gibt (Stand August 2023).
Ab diesem Jahr müssen 4 % der landwirtschaftlichen Produktionsfläche stillgelegt werden. Zur Auswahl steht
- die Selbstbegrünung, bei der nach der Ernte keine Arbeit mehr sein dürfen, und
- die aktive Begrünung mit einer Saatmischung.
Wir haben die wichtigsten Fragen zu den Vorgaben mit handfesten Tipps zur Umsetzung zusammengestellt. Allerdings interpretieren viele Bundesländer die Vorgaben gerade selbst. Fragen Sie bei Unsicherheiten auch die örtlichen landwirtschaftlichen Behörden.
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Diese allgemeinen Hinweise zur Flächenstilllegung müssen Sie einhalten
Welche Flächen bieten sich für die Stilllegung an?
- weit vom Hof entfernte Standorte, um weite Wege und Pflegearbeiten zu sparen,
- Flächen, für die bereits Bewirtschaftungsauflagen gelten, etwa durch Dünge- (DüV) oder Schutzgebietsverordnung,
- ungünstig geschnittene Teilflächen, deren Bearbeitung zeitaufwendig ist,
- ungünstig geschnittene Teilflächen, die zur Begradigung größerer Flächen führen,
- Flächen mit besonders trockenen oder feuchten Bereichen oder auch beschatteten Gehölzrändern,
- Bereiche entlang von Gewässern mit Bewirtschaftungsauflagen,
- sehr kleine Flächen für die Brache, da die Wendezeiten dort vergleichsweise hoch sind.
- Auch ist eine Rotationsbrache im Rahmen der Fruchtfolge möglich.
Welche Flächen können als Brache angerechnet werden?
Im Rahmen von GLÖZ 4 (Mindestabstand zu Gewässern) müssen Pufferstreifen angelegt werde, um den Mindestabstand zu Gewässern einzuhalten. Wenn diese Streifen stillgelegt werden und mindestens 0,1 ha groß sind (ab Böschungsoberkante), können sie zusätzlich auch für GLÖZ 8 (Ackerbrachen) angerechnet werden. Diese Flächen lassen sich auch zur Erfüllung weiterer Abstandsregelungen nutzen (z.B. nach DüV oder PflSchAnwV Pflanzenschutz-Anwendungs-Verordnung).
Trägt die Brache auch zur Erfüllung der Mindestbodenbedeckung über Winter (GLÖZ 6) bei?
In GLÖZ 6 wird die Mindestbodenbedeckung des Betriebs zwischen 15. November und 15. Januar des Folgejahres geregelt. Ja, die selbst begrünten oder aktiv begrünten Flächen tragen zur Erfüllung der geforderten 80 % der Mindestbodenbedeckung bei.
Wie kann ich die Bracheflächen optimal im Sinne des Naturschutzes einbinden?
- Legen Sie die Stilllegung entfernt von Gefahrenbereichen für Wildtiere an (Straßen).
- In der Nähe von bereits bestehenden Biotopen und Schutzgebieten können Brachen bei der Vernetzung der Bereiche helfen.
- Auf ertragsschwachen Standorten bietet sich Selbstbegrünung an, um eine möglichst standorttypische Vegetation zu fördern.
- Flächen mit sonnenexponierter Lage haben ein günstiges Bestandsklima für die vielen Arten, die Agrarlandschaften bewohnen.
- Mindestens 15 m breite Streifen bieten Schutz für Niederwild und Bodenbrüter, schmalere Streifen dienen eher dem Insektenschutz.
Selbstbegrünung zulassen oder die Flächen doch besser aktiv begrünen?
Für welche Standorte eignet sich die Selbstbegrünung?
Die Selbstbegrünung kann auf mageren, ertragsschwachen Standorten ohne problematischen Unkrautdruck eine Möglichkeit sein, standortangepasste Pflanzenarten zu etablieren. Die Vermehrung von möglicherweise problematischen Ackerunkräutern und die potenzielle Übertragung von Krankheiten und Schädlingen wirkt sich hier jedoch einschränkend aus. In Folgekulturen muss dann mit einem höheren Pflanzenschutzmittelbedarf und möglicherweise mit Ertragsverlusten gerechnet werden.
Welche Vorteile hat die aktive Begrünung?
Die mit der aktiven Begrünung ausgebrachten Saatmischungen können sich vorteilhaft auf die Bodenstruktur auswirken und die Verunkrautung unterdrücken. Phytosanitäre Probleme lassen sich unterbinden, indem bei der Saatmischung darauf geachtet wird, potenziellen Krankheiten wie Rost oder auch Verzwergungsviren keinen Zwischenwirt zu bieten.
Bis wann muss die Ansaat für die aktive Begrünung erfolgen?
Die Aussaat muss unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur erfolgen. Der Zeitraum wird nicht näher beschrieben. ACHTUNG: Einzelne Bundesländer haben inzwischen eine Frist für den spätesten Aussaatzeitpunkt aktive Begrünung eingeführt! Wenn Sie Ihre Flächen aktiv begrünen wollen, erfragen sie am besten beim zuständigen Amt, ob es eine Frist für die aktive Begrünung gibt.
Gibt es eine Liste mit zugelassenen Pflanzenarten oder -sorten für die aktive Begrünung?
Nein, es gibt keine Positivliste für zugelassene Pflanzenarten oder -sorten. Es darf keine Reinsaat landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sein. Eine Mischung aus mindestens zwei Arten in jeweils nennenswertem Umfang muss gegeben sein. Über die Fläche verteilt muss erkennbar sein, dass dort zwei verschiedene Kulturen wachsen.
Was muss ich bei der aktiven Begrünung beachten?
- Die aktive Begrünung sollte winterhart sein.
- Die Mischung sollte keine schwer bekämpfbaren Arten enthalten, da die Pflanzen auf jeden Fall aussamen und auch in andere Flächen einwandern können.
- Das primäre Ziel ist die Unterdrückung von Unkraut. Sie sollten darauf achten, dass die ausgewählten Pflanzen den Boden möglichst schnell bedecken und eine dichte Pflanzendecke bilden.
- Die LfL rät grundsätzlich von Gräsern und Kreuzblütlern ab, zum Beispiel Senf oder Ölrettich. Diese Arten bauen Samenpotential im Boden auf, was in der Folgekultur den Bedarf für Herbizidbehandlungen erhöht. Besondere auf Weidelgräser sollten Sie vor allem bei einjährigen Brachen verzichten. Sie werden zum Problem bei nachfolgenden Kulturen und es besteht die Gefahr, dass sich herbizidresistente Populationen daraus entwickeln können.
- Der Abstand in der Fruchtfolge besonders zu kleinkörnigen Leguminosen ist vor der Flächen- und Kulturauswahl zu beachten, um Leguminosenmüdigkeit zu vermeiden.
- Optimal wäre die Ausbringung der Saatmischung als Untersaat in die Vorfrucht.
- Bei mehrjährigen Brachen lässt sich laut Landwirtschaftskammer (LWK) Niedersachsen auf eine Mischung aus Ober- und Untergräsern im ausgewogenen Verhältnis mit Leguminosenanteil zurückgreifen.
Was muss ich beachten, wenn ich Gewässerrandstreifen stilllege?
Werden die Randstreifen stillgelegt, dürfen sie im Zeitraum von 1. April bis 15. August auch nicht für Feldhygienearbeiten gemulcht werden. Bei hohem Unkrautdruck vom Flächenrand her kann das problematisch sein. Für die Begrünung des Feldrands sollten keine schwer bekämpfbaren Arten ausgewählt werden. Meiden Sie aus diesem Grund z.B. Deutsches Weidelgras.
Laut LWK Niedersachsen eignen sich für die Begrünung von Gewässerrandstreifen und die Begrünung mehrjähriger brachen ähnliche Mischungen aus Ober- und Untergräsern in ausgewogenem Verhältnis mit Leguminosenanteil.
Diese Vorgaben und Fristen müssen Sie bei der Flächenstilllegung ab 2023 einhalten
Wie groß müssen die Stilllegungsflächen mindestens sein?
Die Flächen müssen eine Mindestgröße von 0,1 ha aufweisen.
Wie lange muss ich die Flächen stilllegen?
Die Flächen können einjährig oder mehrjährig stillgelegt werden.
Darf ich die Flächen mähen oder mulchen?
Zwischen dem 1. April und dem 15. August ist das Mähen oder Zerkleinern vom Aufwuchs verboten. Bis zum 16. November des Jahres muss eine Mindesttätigkeit in Form von Mulchen oder Mähen und Abfahren sein. Der abgefahrene Aufwuchs darf aber nicht genutzt werden. Aus naturschutzfachlichen Gründen kann auch nur alle zwei Jahre gemulcht oder gemäht werden.
Ab wann darf ich die Flächen im Folgejahr wieder bewirtschaften?
Die Vorbereitung des Saatbetts für Wintergerste und Winterraps darf ab dem 15. August erfolgen. Für andere Kulturen darf ab dem 1. September eine Aussaat sein, die aber nicht im selben Jahr zur Ernte führen darf.
Dürfen die Flächen beweidet werden?
Die Flächen dürfen erst ab dem 1. September von Schafen oder Ziegen beweidet werden. Die Beweidung erfüllt aber nicht die Verpflichtung zur Mindesttätigkeit.
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