Beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln muss eine Verfrachtung der Wirkstoffe auf angrenzende sogenannte Nichtzielflächen vermieden werden. Damit gemeint sind Nachbarflächen, Oberflächengewässer oder terrestrische Saumstrukturen.
Deshalb kann der Gesetzgeber bei der Zulassung der Mittel besondere Anwendungsbestimmungen festlegen, beispielsweise Abstandsauflagen. Die müssen beim Einsatz eingehalten werden; ein besonderes Augenmerk liegt auf den Randbereich der Behandlungsflächen.
Abdriftminderung schafft Abhilfe
Mit Hilfe abdriftmindernder Pflanzenschutzgeräte beziehungsweise Düsen lassen sich festgelegte Abstände zu Oberflächengewässern oder terrestrischen Saumstrukturen verringern.
Das Julius Kühn-Institut veröffentlicht Pflanzenschutzgeräte, bei denen eine Abdriftminderung durch umfangreiche Messungen nachgewiesen wurde, in seinem Verzeichnis “Verlustmindernde Geräte“.
Diese Abdriftminderungsklassen gibt es
Bereits vor 20 Jahren wurden neue Abdriftminderungsklassen eingeführt.
Je nach Einstufung der Anwendungstechnik in eine der Abdriftminderungsklassen (50 %, 75 %, 90 %, 95 % oder 99 %) kann der Landwirt das Pflanzenschutzmittel auch im Randbereich der Behandlungsfläche bei angrenzenden gefährdeten Objekten verwenden. Zu beachten ist dabei die Einhaltung der Abstandsauflagen wie NW 605 und NW 606.
Halten Sie die bei der jeweiligen Technik angegebenen Verwendungsbestimmungen unbedingt ein, weil sich nur so die Abdriftminderung erreichen lässt. Vorgeschieben sind beispielsweise der Druckbereich, die Fahrgeschwindigkeit und der Zielflächenabstand.
Während der Prüfung der Bauteile sind keine Wirksamkeitseinschränkungen aufgetreten, diese können aber nicht in allen Fällen ausgeschlossen werden. In jedem Fall muss das Gerät nach guter fachlicher Praxis eingesetzt werden.