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EU-Agrarreform und Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)

Ackerbau und GAP 2023: Das ist jetzt bei der Anbauplanung zu beachten

In der neuen Agrarpolitik muss die Fläche auch über den Winter bedeckt sein, mit Zwischenfrucht oder Stoppeln.
am Montag, 01.08.2022 - 05:15 (28 Kommentare)

Mit den Standards zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) kommen neue Auflagen auf den Ackerbau zu. Das ist der aktuelle Stand - und was Sie schon 2022 beachten müssen.

Am 1. Januar 2023 beginnt die neue Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Daher ist es sinnvoll, sich schon jetzt Gedanken zur Anbauplanung im nächsten Jahr zu machen. Beraterin Nina Waldorf aus dem Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis gibt einen Überblick über einige der neuen Regeln, die ab nächstem Jahr wahrscheinlich gelten werden. Die GLÖZ-Standards (Guter Landwirtschaftlicher Ökologischer Zustand) ersetzen Cross Compliance. Auch dabei können sich noch wichtige Änderungen ergeben. Das ist bei der Planung zu berücksichtigen.

Leider sind einige Inhalte der neuen GAP zurzeit noch nicht rechtskräftig. Bislang steht etwa die Genehmigung des deutschen GAP-Strategieplans noch aus. Auf der letzten Agrarministerkonferenz am Donnerstag haben die Länder aber einige Änderungen zu den bisherigen Vorschlägen beschlossen. Das BMEL rechnet nun mit einer Genehmigung des Strategieplans.

Bodenbedeckung im Winter auf 80 Prozent der Flächen

Insgesamt gibt es 9 GLÖZ-Auflagen. Drei davon, GLÖZ 6 bis 8, sind aus pflanzenbaulicher Sicht neu und besonders relevant.

GLÖZ 6 schreibt etwa eine Bodenbedeckung vom 1. Dezember bis 15. Januar vor. Sie gilt als erfüllt, wenn auf dem Acker

  • eine Winterung,
  • eine Zwischenfrucht,
  • eine mehrjährige Kultur oder eine
  • unbearbeitete Stoppelbrache steht.

Bearbeitete, unbegrünte Flächen sind verboten. Erst ab dem 16. Januar ist die Bodenbearbeitung wieder erlaubt. Ausnahmen gelten für späträumende Kulturen wie Körnermais. Die Fläche muss hier nicht mehr aktiv begrünt werden, Bodenbearbeitung ist trotzdem erst ab 16. Januar erlaubt. Ob das Mulchen von Maisstroh gegen den Maiszünsler erlaubt ist, ist noch nicht klar.

Im neuen Strategieplan gilt die verpflichtende Bodenbedeckung nun aber nur noch für 80 Prozent der Flächen. 20 Prozent der Flächen dürfen unbedeckt bleiben, etwa um die Frostgare zu nutzen.

Der baden-württembergische Landwirtschaftsminister Hauk hält gewisse Ausnahmen etwa bei der Bodenbearbeitung für grundsätzlich möglich, beispielsweise beim Anbau früher Sommerkulturen in gewissen Regionen.

Nach Angaben des baden-württembergischen Landwirtschaftsministeriums soll die GLÖZ-6-Regel voraussichtlich erst ab Herbst 2023 gelten. Beraterin Waldorf rät aus pflanzenbaulicher Sicht von der Stoppelbrache auf pflichtbedeckten Flächen ab und empfiehlt, eine gezielte Begrünung mit passenden Arten auszusäen. Das hilft, Unkräuter zu unterdrücken.

Verpflichtender Fruchtwechsel nur auf 35 Prozent der Fläche

GLÖZ 7 schreibt einen Fruchtwechsel auf Ackerland vor. Die neuen Beschlüssen zum Nationalen Strategieplan haben die ursprünglichen Pläne etwas abgeschwächt. Nun muss künftig auf 35 Prozent der Ackerfläche jährlich ein Fruchtwechsel stattfinden. Auf dem Rest der Ackerflächen muss nach spätestens drei Jahren ein Fruchtwechsel erfolgen.

Ausnahmen gelten für

  • Brachen,
  • mehrjährige Kulturen,
  • Ökobetriebe,
  • Betriebe mit <10 ha Ackerland und Betriebe mit mehr als 75 % Dauergrünland, Brachen, Grünfutterpflanzen und Leguminosen.

Stilllegung nun doch aktiv begrünen

GLÖZ 8 beinhaltet etwa, mindestens 4 Prozent des Ackerlandes stillzulegen. Ursprünglich ab Ernte der Hauptkultur eine Selbstbegrünung erfolgen. Diese Pläne der Kommission sind nun aber vom Tisch. Landwirte sollen die Brachen nun doch aktiv begrünen dürfen. Sie lassen sich einjährig oder mehrjährig anlegen.

Beraterin Waldorf rät, im Herbst eine winterharte Begrünungsmischung auszusäen. Durch die Begrünung lässt sich ein erhöhter Unkrautdruck im nächsten Frühjahr vermeiden. Möglich ist beispielsweise eine Mischung aus Gräsern, kleinkörnigen Leguminosen und ausdauernden Kräutern wie etwa Spitzwegerich.

Noch keine Entscheidung zu GLÖZ-Ausnahmen in Deutschland

Die EU-Kommission hat beschlossen, den Mitgliedsstaaten befristete Ausnahmen bei GLÖZ 7 und GLÖZ 8 zu gewähren. Deutschland hat sich noch nicht festgelegt, inwieweit es davon Gebrauch macht. Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir kündigte an, er wolle die Möglichkeit prüfen. Neun Bundesländer haben sich für eine komplette Übernahme der Ausnahmen positioniert. 

Mit Material von Landwirtschaftsministerien der Länder, Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis
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