Die Neuregelung sei "uneingeschränkt zu begrüßen", erklärte der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen (AfA), Albrecht Wendenburg. Mit der Anpassung schließe die Bundesregierung eine Lücke in den bisherigen Vorgaben für die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG).
Dabei gehe es um Vergabeentscheidungen bei mehreren berechtigten Bewerbern um dasselbe Forstobjekt durch die nunmehr geschaffene Kombinationsmöglichkeit.
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Danach können gemäß § 3 Abs. 5 Ausgleichsleistungsgesetz bevorrechtigte Alteigentümer beim Walderwerb auch dann zum Zuge kommen, wenn ihre Berechtigung den Kaufpreis nicht vollständig abdeckt. Nach geltendem Recht werden sie hingegen so behandelt, als hätten sie lediglich eine Berechtigung nach § 3 Abs. 8 Ausgleichsleistungsgesetz, bis zu 1.000 Hektar Wald zum begünstigten Preis zu erwerben. Wendenburg betonte, dass diese Berechtigung keineswegs lediglich eine Kaufoption darstelle. Vielmehr begründe auch diese Vorschrift einen Rechtsanspruch, der nicht durch die der BVVG noch zur Verfügung stehenden Waldflächen limitiert sei. Der AfA-Vorsitzende sieht im Übrigen noch Klarstellungsbedarf.
Auch nachrangige Ansprüche bedienen
In der neuen Legislaturperiode müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen der Absicht entgegengewirkt werden, die nachrangigen Ansprüche auf bis zu 1 000 ha Walderwerb unter Hinweis darauf leerlaufen zu lassen, dass die vorrangigen Ansprüche nach § 3 Abs. 5 Ausgleichsleistungsgesetz befriedigt seien, so Wendenburg. Nachdem die BVVG in den vergangenen Jahren große Waldflächen an Nichtalteigentümer privatisiert habe und zudem forstwirtschaftliche Flächen aus dem Bestand der BVVG dem Nationalen Naturerbe übertragen worden seien, könne sich der Staat den Berechtigten gegenüber nicht darauf berufen, sich ausverkauft und daher keine Waldflächen mehr zu haben, argumentiert der Jurist. Seiner Auffassung nach wäre dies so, "als wenn die gesetzlich geforderten Kita-Plätze mangels Masse nicht bereitgestellt würden".
Offene Koalitionsvereinbarung
Vor diesem Hintergrund müsse den Berechtigten nach dem Gleichheitssatz entweder die Befugnis eingeräumt werden, anstelle forstwirtschaftlicher Areale landwirtschaftliche Flächen begünstigt zu erwerben.
Als Alternative wäre laut Wendenburg zu prüfen, ob nicht forstwirtschaftliche Flächen aus anderen öffentlichen Händen zum Zwecke der Wiedergutmachung für Alteigentümer zur Verfügung gestellt werden müssten. Der AfA-Vorsitzende erinnerte in diesem Zusammenhang an eine entsprechende Passage in der Koalitionsvereinbarung von CDU, CSU und FDP von 2009, die bislang nicht erfüllt worden sei.
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