Bislang gilt der Vorrang laut Rechtsprechung nur dann, wenn die Höhe der Ausgleichsleistung den begünstigten Kaufpreis für eine ausgewiesene Waldfläche vollständig abdeckt. Dies hatte zur Folge, dass die geltend gemachten Ansprüche nach § 3 Abs. 5 Ausgleichsleistungsgesetz oftmals nicht erfüllt werden konnten.
Künftig sollen die Ausgleichsberechtigten ihre Ansprüche mit der ebenfalls Alteigentümern eingeräumten Kaufoption für bis zu 1.000 Hektar Wald zum begünstigten Preis kombinieren können. Auf diese Weise werde eine größtmögliche Zahl der gesetzlichen Ansprüche nach § 3 Abs. 5 Ausgleichsleistungsgesetz befriedigt und eine größere Ausgewogenheit beim Walderwerb innerhalb der Gruppe der Alteigentümer erreicht, so das Bundesfinanzministerium in seiner Begründung zum vorgelegten Verordnungsentwurf.
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