Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Düngerecht

Düngegesetz: So wird die Stoffstrombilanz berechnet

Offene Güllegrube
am Donnerstag, 08.06.2017 - 07:00 (Jetzt kommentieren)

Ab 2018 müssen viehstarke Betriebe eine Stoffstrombilanz erstellen. Die bringt deutlich mehr Aufwand. Wie dabei gerechnet und bewertet wird, zeigt ein erster Entwurf zur Durchführung. Wir erklären, was auf Sie zukommt.

Gülle wird in einen Acker geschlitzt

Nach § 11a des gerade geänderten Düngegesetzes müssen viehstarke Betriebe ab 2018 eine betriebliche Stoffstrombilanz erstellen. Wie diese neue Bilanz berechnet und bewertet werden soll, ist bislang noch offen.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dazu aber einen ersten Verordnungsentwurf vorgelegt. Die betriebliche Bilanz sieht einen Vergleich der Nährstoffzu- und -abfuhr für den Gesamtbetrieb vor. Entsprechend einer Hoftor- oder Gesamtbilanz werden die Nährstoffmengen erfasst, die über Dünge- oder Futtermittel in den Betrieb gelangen und die ihn über die Erzeugnisse verlassen.

Stoffstrombilanz soll Nährstoffvergleich ablösen

Die Nährstoffbilanz für Stickstoff (N) und Phosphor (P) soll schrittweise den bisherigen Nährstoffvergleich ablösen, wie ihn die Düngeverordnung bislang vorschreibt. Dabei handelt es sich um eine Flächen- oder Feld-/Stallbilanz. Zugekaufte Futtermittel und tierische Verkaufsprodukte werden im Nährstoffvergleich nicht erfasst, dafür aber innerbetrieblich erzeugte und verwertete Futtermittel und Wirtschaftsdünger.  

Nun sollen alle Zu- und Abfuhren jährlich bilanziert werden müssen, entweder nach Dünge- oder nach Wirtschaftsjahr. Einbezogen werden Mineral- und Wirtschaftsdünger, Gärrückstände, Futtermittel, Saat- und Pflanzgut für Getreide, Mais und Kartoffeln, Nutztiere und Leguminosen.

Beim Ermitteln der jeweiligen Nährstoffgehalte soll der Betriebsinhaber auf Angaben von Warenbegleitscheinen und vorgeschriebene Produktkennzeichnungen zurückgreifen. Weiter sollen auch Ergebnisse wissenschaftlicher Messmethoden und Daten zuständiger Landesbehörden genutzt werden. Die anzusetzenden N- und P-Gehalte müssen dabei mindestens den Werten entsprechen, die detailliert im Anhang der neuen Verordnung für eine Vielzahl von Produkten aufgeführt sind.

Die Bilanz soll spätestens 3 Monate nach Ablauf des Bezugsjahrs fertig sein. Wer die Stoffstrombilanz erstellt, muss demnach keinen Nährstoffvergleich nach Düngeverordnung mehr durchführen, wenn Buch geführt wird über die ausgebrachten Nährstoffmengen.

Bilanzwerte in der neuen Bilanz richtig ermitteln

Laut Entwurf muss jeder Betriebsleiter sicherstellen, dass die Differenz der Bilanz im Dreijahresschnitt einen bestimmten Wert für N und P nicht überschreitet. Der wird für jeden Betrieb nach genauen Kriterien ermittelt. Für den zulässigen Bilanzwert sollen die nach der Düngeverordnung zulässigen Kontrollwerte für Nährstoffe je Hektar, Stall-, Lager- und Ausbringverluste für organische Dünger und ein Korrekturfaktor für die Futterverwertung aus dem eigenen Grobfutter berücksichtigt werden.

Der Betriebsinhaber muss dafür Sorge tragen, dass die von ihm ermittelte Differenz aus Nährstoffzu- und -abfuhr den errechneten Bilanzwert nicht überschreitet. Schafft er das nicht, soll er verpflichtet werden, an einer anerkannten Beratung zum ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen teilzunehmen.

Die Verordnung schreibt den Landwirten so umfangreiche Aufzeichnungen über die betrieblichen Stoffstrombilanzen und die Bilanzwertermittlungen vor. Die Länder werden ermächtigt, noch weitergehende Vorschriften zur Aufzeichnung zu machen.

Stoffstrombilanz: Nur sehr begrenzter Wert

Kritisch merken viele Fachleute an, dass die Stoffstrombilanz für die Düngeberatung an sich nur sehr begrenzten Wert hat. Die vom Ministerium eingesetzte Arbeitsgruppe von Fachleuten erzielte keinen Konsens darüber, wie die mithilfe der Stoff­strombilanz berechneten betrieblichen Nährstoffüberschüsse bewertet werden sollen.

Eine Mehrheit der Fachleute spricht sich für eine neue Bewertungsmethode auf Basis von Brutto-N-Salden ohne Abzug von Verlusten aus. Allerdings gab es keine Einigung auf einen konkreten Vorschlag. Einigkeit bestand lediglich darin, dass in jedem Fall die Brutto-Salden ausgewiesen werden sollen und dass künftig auch Biogasbetriebe eine Stoffstrombilanz erstellen - Fortsetzung folgt.   

Hintergrundinformationen: Stoffstrombilanz - für wen und ab wann?

  • Die neuen Regeln zur Stoffstrombilanz sollen ab 2018 für Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GVE) oder mit über 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 GVE/ha gelten. Dazu zählen auch Tierhalter ohne Fläche, die bisher nach der Düngeverordnung keinen Nährstoffvergleich berechnen müssen.
  • Betroffen sind ab kommendem Jahr zudem alle Viehhalter, die Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen.
  • Ab 2023 sollen dann alle landwirtschaftlichen Betriebe über 20 ha oder mit mehr als 50 GVE zur Stoffstrombilanz verdonnert werden.  Die ist auch dann anzufertigen, wenn die Betriebe die Schwellenwerte zwar unterschreiten, aber Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen.

Enger Zeitplan: Am 24. Mai soll das Bundeskabinett die neue Verordnung beschließen. Als Termin im Bundesrat wird der 7. Juli angepeilt, als Ausweichtermin ist der 22. September vorgesehen. Wegen eines von der Union erwirkten Parlamentsvorbehalts kann der Bundestag die Verordnung gegebenenfalls noch stoppen. In Kraft treten soll sie am 1. Januar 2018. Erstmals anzuwenden wären die Regeln damit für das Dünge- oder Wirtschaftsjahr 2018/19.

Der vollständige Beitrag ist im dlz agrarmagazin Juni 2017 erschienen.

Noch kein dlz-Leser? Hier geht es zum kostenlosen Probeheft!

Kommentare

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...