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Organischer Dünger

Düngeverordnung: Achtung, Sperrfrist ab 1. Oktober

Intensiv genutztes Grünland im Herbst
am Freitag, 30.09.2022 - 07:25 (Jetzt kommentieren)

Seit der Düngeverordnung 2020 gelten geänderte Sperrfristen fürs Düngen. Eine davon beginnt am 1. Oktober. Lesen Sie bei uns, wann und wo welche Termine für die Stickstoffausbringung gelten.

Ab morgen beginnt die erste Sperrfrist im Roten Gebiet. Ab dem 1. Oktober darf auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau im Roten Gebiet nicht mehr gedüngt werden. 

Auch in den Grünen Gebieten gilt ab dem 1. Oktober eine Sperrfrist für die Herbstdüngung. Sie bezieht sich auf Raps, Wintergerste und Zwischenfrüchte (ohne Futternutzung).

Aber auch anderswo gibt es im Herbst neue Regeln, die Sie im Hinterkopf behalten müssen. Es sind einige Unterschiede zwischen Roten und Grünen Gebieten zu beachten

Das gilt sonst im Herbst im Roten Gebiet:

  • Wintergetreide und Zwischenfrüchte ohne Futternutzung: Herbstdüngung ist verboten
  • Raps: Herbstdüngung ist eingeschränkt möglich, wenn eine Nmin-Bodenuntersuchung <45 kg N/ha nachweist. Hier sind maximal 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg NH4-N/ha (mineralisch + organisch) möglich.
  • Vor Sommerungen muss ab dem Herbst eine Zwischenfrucht angebaut werden. Sie lassen sich frühestens ab dem 16. Januar umbrechen. Gebiete mit durchschnittlich weniger als 550 mm Niederschlag können sich befreien lassen.
  • Festmist, Pilzsubstrat und Kompost: Für diese Düngemittel gelten separate Regeln. Hier beginnt die Sperrfrist auf allen Flächen erst am 1. November und reicht bis zum 31. Januar. Festmist darf im Herbst nur auf bestellten Flächen ausgebracht werden. Auf Zwischenfrüchten ohne Futternutzung dürfen bis Sperrfristbeginn maximal 120 kg Gesamt-N/ha ausgebracht werden. 

Das gilt für Herbstdüngung im Grünen Gebiet

Aber auch im Grünen Gebiet sind im Herbst Auflagen zu beachten. Hier gilt: 

  • Ackerland: Die Sperrfrist gilt regulär ab der Ernte der Hauptfrucht, Ausnahme sind Raps, Gerste und Zwischenfrüchte (siehe oben) und Zweitfrüchte, die in diesem Jahr noch beerntet werden (z.B. Ackergras). Zu Raps, Wintergerste und Zwischenfrüchten dürfen maximal 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg NH4-N/ha (mineralisch + organisch) ausgebracht werden.
  • Grünland: Die Düngesperrfrist beginnt im Grünen Gebiet am 1. November und endet am 31. Januar. Sie lässt sich in einigen Bundesländern auf Antrag verschieben oder vorziehen.
  • Festmist, Pilzsubstrat und Kompost: Für diese Düngemittel gelten separate Regeln. Die Sperrfrist beginnt erst am 1. Dezember und endet am 15. Januar. Hier ist eine Ausbringung im Herbst nur auf bestellten Flächen zulässig. 
Mit Material von LfL, LWK Niedersachsen

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