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Bayern

Düngeverordnung: Diese Landkreise verschieben die Güllesperrfrist

Gülletransport
am Freitag, 03.11.2017 - 11:20 (Jetzt kommentieren)

Die Sperrfrist für die Ausbringung von Stickstoffdüngern auf Grünland hat am 1.11. begonnen. In Bayern gelten für viele Landkreise aber Ausnahmegenehmigungen.

Seit 1. November ist nach der Düngeverordnung das Ausbringen von Düngern mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland nicht erlaubt. Die Sperrfrist gilt regulär vom bis zum 31. Januar 2018.

Diese Kernsperrfrist auf Grünland und mehrjährigen Ackerland kann nach neuer Düngeverordnung um zwei oder vier Wochen nach hinten verschoben werden, wenn regionale Besonderheiten wie Witterung, Beginn und Ende des Pflanzenwachstums sowie Ziele des Boden- und Gewässerschutzes nicht dagegenstehen.

Bayern und Niedersachsen verfahren unterschiedlich

In Niedersachsen etwa mussten die Betriebe bis 31.10. dazu einzelbetriebliche Anträge stellen.

In Bayern ist das Antragsverfahren anders: Hier kann der Kreisverband des Bauernverbands eine Verschiebung für den gesamten Landkreis beantragen. Das zuständige Fachzentrum für Agrarökologie am Amt für Landwirtschaft entscheidet dann je nach regionalen Gegebenheiten.

Was als Feldfutter gilt

Die Verschiebung der Sperrfrist gilt für Grünland und für Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau. Eine Kultur zählt als mehrjähriges Feldfutter, wenn sie

  • vor dem 15. 5. gesät wurde und
  • auf derselben Fläche mindestens zweimal im Mehrfachantrag angegeben wird.

Wenn die Kultur nach dem 15.5. gesät wurde, gelten im Ansaatjahr die Regelungen der Ackersperrfrist.

Diese Landkreise dürfen länger düngen

In den folgenden Landkreisen gilt die Sperrfrist für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau nicht regulär seit dem 1. November, sondern wurde um zwei beziehungsweise vier Wochen verschoben. Die genannten Tage zählen noch zum jeweiligen Sperrfristzeitraum.

Wichtig: Die Sperrfrist verkürzt sich dadurch nicht!

  • Verschiebung der Sperrfrist um 2 Wochen (15.11.2017 bis 14.02.2018): Landkreise Altötting, Dachau, Ebersberg, Eichstätt, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Stadt Ingolstadt, Landsberg am Lech, Mühldorf am Inn, München, Stadt München, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Rosenheim, Stadt Rosenheim, Starnberg, Deggendorf, Passau, Stadt Passau, Straubing-Bogen, Stadt Straubing, Erlangen Höchstadt, Stadt Erlangen, Fürth, Stadt Fürth, Stadt Nürnberg, Roth, Stadt Schwabach, Weißenburg-Gunzenhausen, Unterfranken (gesamt), Oberfranken (gesamt).
  • Verschiebung der Sperrfrist um 4 Wochen (29.11.2017 bis 28.02.2018): Landkreise Berchtesgadener Land, Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Traunstein, Weilheim-Schongau, Freyung-Grafenau, Regen, Schwaben (gesamt), Oberpfalz (gesamt), Ansbach, Neustadt a. d. Aisch/ Bad Windsheim, Nürnberger Land.
Mit Material von Martin Wendland, LfL

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