Nach der Ernte von Getreide-GPS und frühem Drusch von Wintergerste werden oft Folgekulturen angebaut, die im gleichen Jahr noch geerntet werden.
Diese zweiten Hauptkulturen dürfen in Höhe ihres Düngebedarfs gedüngt werden. Darauf weist die Landwirtschaftskammer (LWK) Nordrhein-Westfalen jetzt hin.
Düngebedarfsermittlung auch für die Zweitfrucht
„Auch in diesem Fall müssen Sie eine schriftliche Düngebedarfsermittlung (DBE) nach den Vorgaben der Düngeverordnung (DüV) vorlegen können“, heißt es von der LWK weiter. Unter www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/duengung/programme finden sich Formblätter und Programme für kulturbezogene N-Bedarfswerte, eine jeweilige Ertragserwartung und Richtwerte für den Nmin-Gehalt.
Grundsätzlich gilt für zweite Hauptkulturen ein Nmin-Richtwert von 25 kg/ha nach der Vorfrucht Getreide und 35 kg/ha nach sonstigen Vorfrüchten. Alternativ kann eine eigene Nmin-Probe für die Berechnung herangezogen werden.
Sperrfristen und ihre Ausnahmen
Nach Ernte der letzten Hauptfrucht beginnt auf Ackerland grundsätzlich die Sperrfrist. Es gibt lediglich vier Ausnahmen von der Sperrfrist. Nach gewissen Konstellationen aus Vor- und Folgefrucht kann sich für diese Ausnahmen gemäß DüV ein Düngebedarf ergeben.
In Abhängigkeit vom Aussaattermin dürfen bis zum 1. Oktober N-haltige Düngemittel bis zu einer maximalen Höhe von 30 kg/ha Ammonium-N, bzw. 60 kg/ha Gesamt-N zugeführt werden.
Nämlich zu:
- Winterraps,
- Zwischenfrüchten,
- Feldfutter bei Aussaat bis 15.9.,
- zu Wintergerste nach Getreide bei Aussaat bis 1.10.
Informationen zu diesen Ausnahmen von der allgemeinen Sperrfristregelung sowie Dokumentationshilfen dazu finden Sie unter der oben genannten Adresse.
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